Donnerstag, Februar 27

Die erstinstanzliche Verurteilung von Pierin Vincenz sei rechtsgültig, hat das oberste Gericht entschieden. Damit kommt es als Nächstes zur Berufungsverhandlung vor dem Obergericht.

Sieben Jahre dauert der Prozess gegen den früheren Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz bereits. Der Fall hat schon etliche dramatische Wendungen erlebt. Nun hat das Bundesgericht ein weiteres Kapitel hinzugefügt. So ist die Verurteilung in erster Instanz durch das Zürcher Bezirksgericht rechtsgültig. Ebenso hat das höchste Schweizer Gericht festgehalten, dass die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen gemäss der Strafprozessordnung erfüllt.

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Das Verdikt ist ein Erfolg für die Zürcher Staatsanwaltschaft, deren Beschwerde gutgeheissen wurde. Gleichzeitig bedeutet es eine Niederlage für das Zürcher Obergericht. Die Berufungsinstanz hatte vor einem Jahr in einem aufsehenerregenden Entscheid den Fall an die Anklagebehörde zurückgewiesen. Es argumentierte mit «schwerwiegenden Verfahrensfehlern». Insbesondere sei die Anklageschrift zu ausschweifend, weshalb die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt seien. Zudem monierte das Obergericht fehlende Übersetzungen zuhanden eines französischsprachigen Angeklagten.

Die Reaktionen auf diesen Knall fielen heftig aus: Von einem Scherbenhaufen und einer Pleite für die Staatsanwaltschaft war die Rede. Effektiv wäre es für die Behörde eine enorme Blamage gewesen, wenn sie diesen Fall nochmals neu hätte aufrollen müssen.

Hohe Gefängnisstrafen

Auch das Zürcher Bezirksgericht, welches die harte Linie der Ankläger mehrheitlich gestützt hatte, stand unvermittelt unter Rechtfertigungsdruck. Dieses hatte Pierin Vincenz im April 2022 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht erachtete es als erwiesen, dass der Banker sowie der zweite Hauptbeschuldigte, Beat Stocker, sich des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hatten.

Knapp drei Jahre nach diesem Schuldspruch nimmt das Verfahren nun also doch wieder seinen gewohnten Lauf, womit es als Nächstes zu einer Berufungsverhandlung vor dem Obergericht kommt. Das Bundesgericht stützt den Entscheid im Wesentlichen auf zwei Argumente: erstens mit der bereits sehr langen Verfahrensdauer, welche keine weiteren Verzögerungen zulasse. «Klar ist nämlich, dass unter den konkreten Umständen (. . .) ein erhebliches Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht, wenn das Vorverfahren teilweise und der Gerichtsprozess komplett neu aufgerollt werden müssten», heisst es in der Urteilsschrift.

Zweitens weist das Bundesgericht darauf hin, dass es sich bei dem Prozess um kein gewöhnliches Verfahren handle: «Die Schwere und die Komplexität der Straftaten, die den Beschuldigten vorgeworfen werden, verlangen insgesamt nach einer deutlich überdurchschnittlichen Anklageschrift.» Es treffe daher nicht zu, dass die Anklage einem unzulässigen Plädoyer entspreche. «Sie enthält keine Ausführungen, die unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwischen Anklägerin und Verteidigung Anlass geben würden, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.» Ebenso sei für den französischsprachigen Angeklagten eine wirksame Verteidigung möglich gewesen.

«In dubio pro duriore»

Weiter beruft sich das Bundesgericht auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» («im Zweifel für das Härtere»). Demnach gelten für die Anklageerhebung andere (härtere) Massstäbe als für das spätere Verfahren, in welchem das Gericht auch Zweifel zugunsten der Angeklagten («in dubio pro reo») berücksichtigen kann.

In diesem Sinne baut das Bundesgericht auch eine Brücke zum Obergericht, indem es festhält, der zweitinstanzliche Prozess biete eine Chance, mögliche mangelhafte Aspekte aus dem bisherigen Verfahren zu korrigieren: «Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten.»

Die Zürcher Staatsanwälte um den Chefankläger Marc Jean-Richard-dit-Bressel sind somit mit einem blauen Auge davongekommen. Die Fortsetzung des Mammutprozesses vor dem Obergericht dürfte frühestens im kommenden Jahr stattfinden. Die Spannung in diesem Präzendenzfall des Schweizer Wirtschaftsrechts wird auch dann wieder gross sein.

Umstritten sind dabei weniger die ausschweifenden Spesenbezüge des früheren Raiffeisen-Bankers. Juristisch gesehen lautet die entscheidende Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn Manager privat und im versteckten Rahmen Beteiligungen aufbauen, die sie dann ihrem Arbeitgeber verkaufen. Das Bezirksgericht hat dies als Betrug und passive Bestechung gewertet. Auch wenn die Anklageschrift nun also gültig bleibt, wird das Obergericht diese Frage von Grund auf neu beurteilen müssen.

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