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Startseite » Fristen gelten auch für die Regierung: Der Zürcher Kantonsrat lehnt erstmals seit langem ein Gesuch um Erstreckung ab
Zürich

Fristen gelten auch für die Regierung: Der Zürcher Kantonsrat lehnt erstmals seit langem ein Gesuch um Erstreckung ab

MitarbeiterVon MitarbeiterSeptember 30, 2024
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Die bürgerliche Mehrheit fordert endlich eine Vorlage für Anpassungen in der Denkmalpflege.

Fristerstreckungsgesuche sind Formalien, die ein Parlament in der Regel ohne Diskussion durchwinkt. Meist ist nachvollziehbar, wieso die Verwaltung mehr Zeit als vorgegeben braucht, um einen Vorstoss zu beantworten oder eine Vorlage auszuarbeiten.

Doch die oft strapazierte Geduld der Volksvertretung ist endlich. Das hat sich am Montag im Kantonsrat gezeigt. Erstmals seit sehr langer Zeit hatte die Geschäftsprüfungskommission (GPK) den Antrag gestellt, ein solches Gesuch abzulehnen. Jedenfalls könne sich niemand an einen solchen Vorgang erinnern, meinte GPK-Präsident Jean-Philippe Pinto (Mitte, Volketswil) gegenüber der NZZ.

Einen etwas anders gelagerten Fall gab es zwar Anfang Jahr. Da wollte die Regierung die Frist für die Beantwortung eines dringlichen Postulats zu den Prämienverbilligungen erstrecken, um noch Daten des Vorjahrs zu verarbeiten. Doch eine Fristerstreckung bei Dringlichkeit wäre ein Widerspruch in sich und ist im Gesetz auch nicht vorgesehen. Der Kantonsrat verlangte rasche Auskunft.

Regierung häufiger in Verzug

Bei normalen Geschäften ein Jahr mehr Zeit einzuräumen, ist gesetzlich möglich. Die Regierung verlangte dies für die im Mai 2020 eingereichte und zweieinhalb Jahre später überwiesene Motion für einen «zukunftsgerichteten Denkmalschutz». Die GPK sah für eine Fristerstreckung jedoch keine triftigen Gründe. Die Komplexität der Materie reiche dafür nicht aus. Auch bestehe keine Abhängigkeit von anderen Gesetzgebungen, etwa auf Bundesebene, schrieb sie.

Die Zahl der Anträge auf Fristerstreckung habe in letzter Zeit zugenommen. Eine Zusammenstellung der GPK bestätigt dies zwar nur zum Teil. Seit Anfang 2022 stellte die Regierung 27 solche Anträge, davon 11 im ersten Jahr, 6 im Jahr 2023 und bis anhin 10 im laufenden Jahr.

Weitaus am meisten Gesuche, nämlich 11, betreffen Geschäfte aus der Baudirektion. Das erstaunt wenig, ist es doch die grösste Direktion mit dem breitesten Aufgabenbereich. Sie hat auch regelmässig am meisten Geschäfte auf der Traktandenliste. Je vier Gesuche betrafen die Gesundheits-, die Bildungs- und die Volkswirtschaftsdirektion.

Es komme auch auf die Konjunktur der Themen an, die zwei Jahre zuvor geherrscht hätten, und die Art der Vorstösse, relativiert GPK-Präsident Pinto die kleine Statistik. Gesetzesänderungen, wie durch Motionen ausgelöst, dauerten oft länger, weshalb Fristerstreckungen immer wieder nötig seien. Erst im September unterstützte die GPK vier Gesuche aus der Baudirektion.

Im Rat zeigten sich die bürgerlichen Befürworter von Anpassungen in der Denkmalpflege froh über die Haltung der GPK. Eine Minderheit aus Grünen, GLP und AL gab jedoch zu bedenken, wichtiger sei eine saubere Auslegeordnung, statt in Eile ein Gesetz zu schustern. Aber ein Teil der SP lehnte das Gesuch ab. Davide Loss (SP, Adliswil) richtete den «dringlichen Appell» an die Regierung, die Fristen einzuhalten.

Der Rat verweigerte mit 109 gegen 64 Stimmen die Erstreckung. Das bedeutet, dass der Regierungsrat statt ein Jahr nur noch 6 Monate Zeit hat, die geforderte Gesetzesänderung vorzulegen.

Minenfeld Baurecht

In der Sache ist die Motion brisant. Sie zielt auf eine Aufweichung denkmalpflegerischer Vorgaben. Der Zürcher Heimatschutz kritisierte vor zwei Jahren, das verstosse gegen Bundesrecht. Dass Baudirektor Martin Neukom (Grüne) darin eine Strafaufgabe sieht, machte er vor der Überweisung im Oktober 2022 klar. Der Vorstoss ziele nun wirklich komplett an den Problemen vorbei und bringe auch keine Verbesserung im Sinne der Unterzeichner, sagte er damals verärgert.

Ein schlankeres Baurecht ist auch Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, die just am Montag von der FDP zusammen mit SVP und EVP eingereicht worden ist. Darin wird die Abschaffung der sogenannten negativen Vorwirkung verlangt.

Darunter versteht man, dass neue Regelungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz wirksam werden, schon bevor sie formell in Kraft treten. Damit soll verhindert werden, dass eine Bauherrschaft etwa kurz vor der Revision einer Nutzungsplanung noch schnell ein Gesuch zu den alten Bedingungen stellt. Die negative Vorwirkung verzögere viele Bauvorhaben und führe zu einem riesigen Aufwand, schreiben die Initianten zur Begründung.

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