Das Bezirksgericht Affoltern am Albis hat einen inzwischen 54-jährigen Consultant schuldig gesprochen, weil er versucht habe, seine ehemalige Lebenspartnerin durch Auftragskiller umbringen zu lassen. Sein Motiv: Rache.
Die Hauptperson fehlt bei der mündlichen Urteilseröffnung am Bezirksgericht Affoltern am Albis. Ein 54-jähriger, der versuchten Anstiftung zu Mord angeklagter Schweizer Consultant ist nicht im Saal. Der Gerichtsvorsitzende Andreas Huber erläutert, er sei am Morgen vom Verteidiger darüber informiert worden, dass der Beschuldigte sich nicht in der Lage sehe, an der Urteilseröffnung teilzunehmen.
Die Eröffnung des Urteils, das bereits am 18. März beraten und gefällt worden sei, werde aber trotzdem durchgeführt. Der Prozess selbst fand am 16. Januar statt.
Mitten in der mündlichen Urteilseröffnung unterbricht Huber dann aber plötzlich seinen Vortrag und schickt alle Parteien, Journalisten und Zuschauer wieder hinaus. Wie er später ausführt, habe er einen Telefonanruf erhalten. Er spricht das Wort in einer umständlichen Erklärung zwar nicht aus, aber offenbar geht es um eine Suizidgefährdung des Beschuldigten bei Erhalt eines negativen Urteils.
Neben einem Beschluss auf Weiterführung der Sicherheitshaft fällt das Gericht deshalb noch einen zweiten Beschluss: Die Sicherheitshaft wird in einer geeigneten Institution der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vollzogen, in der eine 24-stündige Überwachung des Beschuldigten rund um die Uhr gewährleistet ist.
Informationen von den britischen Behörden
In Abwesenheit wird der Consultant wegen versuchter Anstiftung zu Mord zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 762 Tage davon hat er bereits abgesessen. Von den Tatbeständen der versuchten Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung wird er hingegen freigesprochen.
Er wird verpflichtet, seiner ehemaligen Partnerin 10 000 Franken Genugtuung zu bezahlen. Ein sichergestellter Bargeldbetrag von 40 000 Franken wird zur teilweisen Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet.
Laut der Anklage hatte der Consultant auf der Darknet-Plattform «Online Killers Market» im Januar 2023 vermeintliche Auftragsmörder angeheuert, um seine Ex-Partnerin umbringen zu lassen. Er lag mit der Frau seit Jahren erbittert im Streit um Besuchsrechte für die gemeinsamen Kinder und Unterhaltszahlungen.
Über ein privates Wallet soll der Beschuldigte Bitcoins in der Höhe von rund 22 000 Euro eingezahlt haben. Zudem habe er den vermeintlichen Killern Name, Adresse, Bilder des Opfers und ihres Autos übermittelt. Die Zürcher Behörden waren von Strafverfolgungsbehörden in Grossbritannien informiert worden, welche die Website überwachten. Die Staatsanwältin beantragte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Der Beschuldigte bestritt im Gerichtssaal jegliche Vorwürfe. Er erzählte eine Geschichte von einem mysteriösen «Tom», den er in einer Bar kennengelernt habe und der seinen Computer von aussen gehackt und ferngesteuert haben müsse. Mit den Chats und den Bitcoin-Überweisungen, die nachweislich über seine Computer mit seinen Passwörtern getätigt wurden, wollte der Consultant nichts zu tun haben.
Der Verteidiger verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Es sei technisch möglich, dass jemand die digitalen Geräte des Beschuldigten gehackt habe. Gemäss einem Privatgutachten des Strafrechtsprofessors Daniel Jositsch, das die heutige Lebensgefährtin des Beschuldigten bezahlte, sei das behördliche Vorgehen unzulässig, und die Beweise seien nicht verwertbar. Der Verteidiger stellte die These auf, die Website in Grossbritannien werde von Behörden betrieben, um Benützer in eine Falle zu locken.
«Tom»-Geschichte hat «weder Hand noch Fuss»
Laut dem Vorsitzenden Richter Huber gibt es für diese Behauptung aber keine Anhaltspunkte. Sämtliche Beweismittel seien verwertbar. Schliesslich seien die entscheidenden Ermittlungen mit den entscheidenden Beweisen von Cyber-Polizisten in Zürich und nicht in England durchgeführt worden. Es handle sich zwar um einen Indizienprozess. Im Gesamtbild sprächen diese Indizien aber eine klare Sprache. Das Gericht habe keine Zweifel.
Der Richter zählt dazu zahlreiche Beispiele auf: digitale Spuren auf verschiedenen Geräten, die einen Zusammenhang hatten; Chats, die mit dem Hochladen von Fotos oder Bitcoins zeitlich zusammenpassten, oder dieselben Fotos, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden.
Der Beschuldigte habe Motive: einerseits finanzieller Natur, andererseits Rache. Bei den Unterhaltszahlungen sei es um mehrere hunderttausend Franken gegangen. Der Consultant habe zudem auch die Intelligenz und die IT-Fähigkeiten zur Durchführung der Tathandlungen. Die Geschichte mit der angeblichen Dritttäterschaft eines «Tom» sei hingen lebensfremd und habe weder Hand noch Fuss. Es fehle das Motiv eines Dritttäters.
Den Teilfreispruch gab es von folgendem Vorwurf: Schon im Juli 2021 soll der Beschuldigte im Darknet unter seinem Benutzernamen «Sitting.dark» bei einer Seite namens «Empire Seller» für 2500 Franken jemanden gesucht haben, um eine Person spitalreif zu schlagen. Wie Richter Huber erklärt, habe der Beschuldigte das zwar gemacht, rechtlich habe es das Versuchsstadium aber noch nicht erreicht.
Das Gericht qualifiziert die Haupttat klar als Mord, auch wenn es ein untauglicher und erfolgloser Versuch gewesen sei. Der Beschuldigte habe besonders skrupellos, rücksichtslos und kaltblütig gehandelt. Er habe jemanden gesucht, der eine Exekution wie in einem Krimi durchführen sollte. «Shoot and kill and drive away», zitiert der Richter aus einem Chat – «schiesse, töte und fahre weg».
Es handle sich um ein gezieltes, rationales Vorgehen mit konzisem, klarem Handeln und direktem Vorsatz des Beschuldigten über einen Zeitraum von zwei Monaten. Es gebe keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Laut dem psychiatrischen Gutachten sei der Consultant voll schuldfähig. Die Einsatzstrafe liege bei 13 bis 14 Jahren. Davon müssten für den Versuch aber zwei Drittel abgezogen werden, weil schon die Anstiftung scheiterte. Laut Bundesgericht hänge das Ausmass der Strafreduktion von der Nähe des tatsächlichen Erfolgs ab.
Das Gericht landete bei 4,5 Jahren Freiheitsstrafe. Wegen zweier nicht einschlägiger Vorstrafen wurden sechs Monate hinzugezählt. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht lägen nicht vor. So kamen die Richter schliesslich auf 5 Jahre.
Urteil DG240002 vom 18. 3. 2025, noch nicht rechtskräftig.