Donnerstag, April 3

Der Mann fuhr in eine Autokolonne, weil er von der Sonne geblendet worden war.

Der Vorfall ist mittlerweile schon fast acht Jahre her: Am 30. Juni 2017 kamen bei einem Verkehrsunfall im Hardwald bei Bülach eine 38-jährige hochschwangere Frau und ihr ungeborenes Kind ums Leben. Ein heute 50-jähriger Lenker prallte mit seinem Mercedes-Sprinter-Lieferwagen mit 50 bis 60 Kilometern pro Stunde bei schönem Wetter und auf gerader Strecke von hinten in eine stehende Kolonne.

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Der Ford Kuga vor ihm, in dem die Frau als Beifahrerin sass, wurde gegen einen weiteren Personenwagen und danach auf die Gegenfahrbahn katapultiert, direkt vor einen korrekt entgegenkommenden Sattelschlepper.

Der Lieferwagenlenker hatte vor Gericht ausgesagt, er habe kurz nach rechts geschaut, weil auf dem Radstreifen ein Polizeiauto mit Warnblinker und drei Personenwagen gestanden hätten. Als er zurück auf die Strasse geblickt habe, sei er plötzlich stark geblendet worden: «Ich sah nur noch Weiss.»

Das Bezirksgericht Bülach sprach den Sprinter-Lenker im Oktober 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Der Mann sei überraschend geblendet worden und habe sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, begründete der Einzelrichter.

Anklage mit Mängeln

Dieser Freispruch wurde vom Obergericht im November 2021 bestätigt; «mit einem unguten Gefühl», wie der Vorsitzende Christoph Spiess damals bei der Urteilseröffnung zwar sagte. Die für einen gerichtlichen Schuldspruch erforderlichen Sorgfaltspflichtverletzungen stünden schlichtweg aber gar nicht in der Anklage. Eine Rückweisung der Anklage zur «Reparatur» kam für das Obergericht auch nicht in Betracht.

Das Bundesgericht hob das Obergerichtsurteil im November 2022 auf und wies den Fall zurück, so dass sich die zweite Instanz erneut damit befassen musste. Der Staatsanwalt und der Witwer stellten den Beweisantrag auf Einholung einer Ergänzung des unfallanalytischen Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich. Dieser wurde vom Obergericht gutheissen. Eine neue Gerichtsverhandlung wurde aber nicht mehr durchgeführt, sondern der Fall schriftlich erledigt.

Auch im neuen Urteil wird der 50-jährige Lieferwagenlenker freigesprochen. Der Ehemann und der Vater der verstorbenen Frau werden mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zwischen den beiden besteht eine Familienfehde:

Der Vater machte den Witwer stets für den Tod seiner Tochter verantwortlich. Dies führte sowohl am Bezirksgericht Bülach als auch am Obergericht zu strengen Sicherheitskontrollen und einem Polizeiaufgebot in den Gerichtssälen.

Der Anwalt des Vaters des Todesopfers verlangte eine Genugtuung von mindestens 10 000 Franken, der Rechtsvertreter des Witwers 65 000 Franken. Der Staatsanwalt forderte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 100 Franken (12 000 Franken) und 3000 Franken Busse.

Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtsgenügend erstellt

Die Erwägungen des Obergerichts im neuen Urteil sind erwartungsgemäss technischer und juristischer Natur: Auch das Bundesgericht hatte klargestellt, dass eine Änderung der Anklage nicht in Betracht komme. Der Vorwurf, dass der Lieferwagenlenker zu wenig Abstand zum Ford Kuga eingehalten habe, finde sich nicht in der Anklageschrift.

Deshalb musste das Obergericht auch in seinem zweiten Entscheid nur den Vorwurf des verzögerten Bremsens aufgrund abgelenkter Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse und der Missachtung erhöhter Sorgfaltspflicht aufgrund voraussehbarer möglicher Blendung durch Sonnenstrahlreflektionen überprüfen.

Das Bundesgericht hatte die Rückweisung aber damit begründet, dass, selbst wenn die Kausalität der Verzögerung beim Bremsen infolge des Blicks nach rechts und der darauffolgenden Blendung als solche verneint würde, trotzdem zu prüfen sei, ob der Verkehrsunfall nicht anders verlaufen wäre, wenn die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision aufgrund eines früheren Bremsbeginns geringer gewesen wäre.

In seinem zweiten Urteil kommt das Obergericht zu dem Schluss, es könne nicht mit rechtsgenügender Sicherheit angenommen werden, dass die Bremsverzögerung allein durch eine Blickabwendung nach rechts eingetreten sei. Sie könne vielmehr auch oder allein auf die Blendung zurückzuführen sein und würde folglich nicht auf einer Pflichtverletzung basieren.

Dass es kein längeres Hinüberschauen oder gar ein eigentliches Gaffen gewesen sei, ergebe sich zudem aus der von den Gutachtern errechneten Reaktionsverzögerung um 0,5 bis 0,7 Sekunden. Der Freispruch der Vorinstanz sei zu bestätigen.

Urteil SB220635 vom 24. 2. 2025, noch nicht rechtskräftig.

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