Donnerstag, November 21

Die obersten Richter schieben die Angelegenheit an das kantonale Verwaltungsgericht ab.

Die Einführung von Tempo 30 ist an sich schon hoch umstritten. Ein Nebeneffekt, der viel zu reden gibt, kann darin bestehen, dass auf diese Weise auch Tram und Bus gebremst werden und den Fahrplan nicht mehr einhalten können.

Um das zu vermeiden, ist allenfalls die Anschaffung von zusätzlichen Fahrzeugen nötig und es muss weiteres Personal eingestellt werden. Das verursacht für den öffentlichen Verkehr Mehrkosten, die für die Stadt Zürich auf insgesamt 15 bis 20 Millionen Franken geschätzt werden.

Rechtliches Gehör verletzt

Doch wer hat zu bezahlen? Für den Zürcher Verkehrsrat, das oberste Organ des Verkehrsverbundes (ZVV), sind es die Inhaber der Strassen, in Zürich also die Stadt. Und zwar auch für unmittelbare und mittelbare Kosten, die sich aus Lärmsanierungsmassnahmen ergeben. Im Rahmen des Fahrplanverfahrens 2022/23 hat der ZVV per Beschluss vom 23. August 2021 aus Kostengründen in Höngg eine Quartierbuslinie gestrichen und den Fahrplan der Linie 46 zeitweise ausgedünnt.

Eine Antwort auf die Frage erhofften sich beide Streitparteien vom Bundesgericht. Doch dieses erklärt sich nun in einem am Donnerstag publizierten Urteil für nicht zuständig und weist die Sache an das Zürcher Verwaltungsgericht weiter.

Gegen die Festlegung des ZVV hatte die Stadt Zürich beim Regierungsrat Rekurs eingereicht. In der Sache argumentierte sie, die Mehrkosten für Tempo 30, das nötig sei, um die Lärmvorschriften an gewissen Strassen einzuhalten, habe der Kanton zu übernehmen. Auf der juristischen Ebene beklagte die Stadt, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weshalb der Beschluss aufzuheben sei.

Eine Beschwerde zu einem analogen Fall hatte die Stadt Winterthur eingelegt. Beide Rekurse lehnte die Regierung im April 2023 ab, worauf die Stadt an das Bundesgericht gelangte.

Die Begründung der obersten Richter in beiden Fällen dreht sich um die Frage, ob der Regierungsrat einen «Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter» gefällt habe. Nur unter dieser Voraussetzung können die Städte, wie sie es getan haben, die Angelegenheit direkt dem Bundesgericht unterbreiten.

Mit einiger Wortklauberei heisst es in der Begründung, der politische Charakter der Entscheidung müsse «offensichtlich» sein. Dass sie eine «politische Bedeutung» haben, genüge nicht.

Sache der kantonalen Justiz

Wie dem auch sei. Für das Bundesgericht hat eine Anordnung des Verkehrsrats zum Fahrplan, bei dem klarerweise ein Ermessen bestehe, eine untergeordnete politische Dimension. Deshalb sei sie einer gerichtlichen Überprüfung auf dem üblichen Weg ohne weiteres zugänglich.

Das Bundesgericht schickt deshalb beide Verfahren an das kantonale Verwaltungsgericht. Damit lässt die Klärung der Frage, wer die Mehrkosten von Tempo 30 für den öV zu tragen hat, noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Urteile 2C_302 und 2C_309/2023 vom 11. 10. 2024, rechtskräftig.

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