Auch bei jahrzehntealten Einzelinitiativen bleiben der Name und die Adresse der Einreicher im Internet öffentlich einsehbar.

Wie öffentlich darf und muss Politik sein? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschäftigt, und zwar im Rahmen von Einzelinitiativen (EI) im Kantonsparlament.

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Jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger aus dem Kanton Zürich darf mit einer EI eine politische Forderung in den Kantonsrat einbringen. Wird das Anliegen vom Parlament unterstützt, was selten der Fall ist, aber durchaus vorkommt, gelangt es an den Regierungsrat.

In der im Internet einsehbaren öffentlichen Geschäftsdatenbank des Kantonsrats finden sich gut 750 EI, die seit 1987 von Privatpersonen eingereicht worden sind. Ab 1991 sind die EI mit der vollständigen Anschrift des Einreichers aufgeführt.

Diese Transparenz war einem Zürcher Bürger zu viel. Er hatte seit 2012 selbst 18 Einzelinitiativen eingereicht, wovon allerdings keine die nötige Unterstützung im Parlament fand. Er verlangte nun mit Berufung auf den Datenschutz zuerst vom Kantonsrat und nach dessen Nein vor dem Zürcher Verwaltungsgericht die Löschung seiner Personendaten oder wenigstens seiner Adresse in den Dokumenten.

Doch auch das Verwaltungsgericht hat das Begehren abgelehnt. Das Gericht argumentiert, dass die Verhandlungen des Kantonsrats grundsätzlich öffentlich seien. Im Sinne dieser Transparenz würden Anträge an den Rat veröffentlicht. Deshalb seien auch Einzelinitiativen in vollem Wortlaut zu publizieren, also inklusive Name und Anschrift. Diese Öffentlichkeit sei nicht zeitlich beschränkt.

Bemerkenswert ist, dass diese Transparenz für die Kantonsräte selbst nur eingeschränkt gilt. In der öffentlichen Datenbank der Ratsmitglieder haben mehrere Parlamentarier ihre Privatadresse aus Sicherheitsgründen gesperrt. Auch auf ihren Vorstössen taucht ihre Wohnadresse nicht auf.

Das sei aber nicht das Gleiche, sagt das Verwaltungsgericht. Der Einreicher der 18 Einzelinitiativen könne sich nicht auf den gleichen Schutz berufen. Er habe nämlich nicht geltend gemacht, dass er wegen seiner Initiativen besonders gefährdet sei, und eine Gefährdung sei auch nicht ersichtlich.

Entscheid VB.2024.00685 vom 25. 3. 2025, noch nicht rechtskräftig.

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