Eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 8 Monaten: Das erhält der 30-Jährige, der wegen vorsätzlicher Tötung eine lange Gefängnisstrafe absitzt.

Der 30-jährige in Kosovo geborene Schweizer Gewalttäter Jeton G. und ein 31-jähriger Afghane sind vom Bezirksgericht Dielsdorf zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie in der Strafanstalt Pöschwies einen Mithäftling bedroht und um Geld erpresst haben. Ein dritter mitbeschuldigter 30-jähriger Schweizer, der die Ehefrau des Mithäftlings telefonisch kontaktiert haben soll, ist freigesprochen worden.

Wie der Einzelrichter begründet, seien die Geschehnisse innerhalb der Strafanstalt aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Mithäftlings, der auch viele Gefühle in seine Schilderungen habe einfliessen lassen, erstellt: Im Herbst 2021 hätten die beiden verurteilten Gewalttäter ihr Opfer abwechselnd bedroht und von ihm Geld verlangt.

Es konnte aber nicht bewiesen werden, dass die Telefonanrufe und Whatsapp-Nachrichten, welche die Ehefrau des Mithäftlings in jener Zeit erhielt, im Auftrag von Jeton G. erfolgten und mit der Erpressung im Zusammenhang standen. Hier kam es zu Teilfreisprüchen für Jeton G. und den Afghanen.

Einen Aufseher mit dem Tod bedroht

Bei Letzterem, der in der Pöschwies eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung absass, waren noch mehr Delikte angeklagt. Der Afghane ist wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, Tätlichkeiten und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 800 Franken Busse verurteilt worden.

Zudem ist erneut ein obligatorischer Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen worden. Er hatte schon bei der Verurteilung zum versuchten Tötungsdelikt 10 Jahre Landesverweis erhalten. Die beiden Massnahmen werden aber nicht kumuliert, es bleibt bei 10 Jahren.

Ein Angriff des Afghanen von hinten auf den Mithäftling im Gefängnis ist vom Gericht nur als Tätlichkeit und nicht als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beurteilt worden. Der Gegenstand sei nie gefunden worden.

Dass der Afghane im Juni 2023 einen Gefängnisaufseher bedrohte, ist für das Gericht hingegen erwiesen. Der Beschuldigte hatte sich damals geweigert, in seine Zelle zurückzukehren, sich eine Schere an den Hals gehalten und erklärt: «Alle, die jetzt näher kommen, werde ich abstechen!» Mit einem Taser-Einsatz konnte die Konfrontation beendet werden.

Danach drohte er dem Aufseher: «Merk dir das Datum 26. Juni 2023. Du wirst es mit Blut bezahlen!» Zudem teilte er anderen Insassen mit, er zahle jedem, der den Aufseher umbringe, 100 000 Franken.

Das sei ein eigentlicher Mordauftrag gewesen, hält der Dielsdorfer Einzelrichter fest. Der Aufseher erhält vom Gericht eine Genugtuung von 2500 Franken zugesprochen.

Der Afghane erklärt im Gerichtssaal, er werde das Urteil bis nach Strassburg weiterziehen. Ein Bruder von Jeton G., der als Zuschauer im Gerichtssaal sitzt, beleidigt den Richter auf primitive Art.

Genugtuungen für den Aufseher und seine Ehefrau

Jeton G., der sich sowohl von der Verhandlung als auch von der Urteilseröffnung dispensieren liess, erhält wegen der versuchten Erpressung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der inzwischen 30-Jährige verbüsst eine Freiheitsstrafe von 16,5 Jahren wegen mehrfacher teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung.

Er und der Afghane werden solidarisch verpflichtet, dem damaligen Mithäftling 4000 Franken Genugtuung und dessen Ehefrau 1000 Franken Genugtuung zu bezahlen.

Der dritte Mitbeschuldigte wird vom Vorwurf freigesprochen, an der Erpressung beteiligt gewesen zu sein. Zwar wurde die Ehefrau von einer 076er-Nummer angerufen, die auf ihn registriert war. Es sei aber nicht erstellt, dass er der Anrufer gewesen sei.

Vor allem könne gar nicht bewiesen werden, dass der Anrufer von der versuchten Erpressung gewusst habe; der subjektive Tatbestand sei damit nicht erstellt. Der Anrufer habe nur gesagt, er rufe für Geld an. Eine Verbindung zu den Vorfällen im Gefängnis habe er nicht erwähnt.

Urteile GG24008, GG240014 und GG240015 vom 17. 5. 2024, noch nicht rechtskräftig.

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