Ein dreister Versicherungsberater ergattert Geräte im Gesamtwert von fast 30 000 Franken. Eine Marke gefällt ihm offenbar besonders gut – drei Strafbefehle bieten Einblick in Gaunereien.
Was macht ein Betrüger mit einem Dutzend teurer Kaffeemaschinen, die er von verschiedenen arglosen Händlern über seine Beraterfirma erbeutet hat? Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland liefert zwar auch keine Antwort. Der 37-jährige Schweizer Vorsorgeberater ist nun aber wegen Betrugs vorbestraft. Gemäss Handelsregistereintrag befindet sich seine Beraterfirma in Liquidation.
Zwischen dem 31. Januar und dem 26. März 2024, also innerhalb von knapp zwei Monaten, erschien er in verschiedenen Geschäften in den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen und Aargau und gab vor, für eine neue Niederlassung seiner Beratungsfirma eine neue Kaffeemaschine zu benötigen. Seine Firma werde die Maschine bezahlen.
Nach einem Verkaufsgespräch händigten die Verkäufer dem offenbar seriös wirkenden Betrüger eine Kaffeemaschine aus. Er liess sich jeweils eine Rechnung ausstellen, war aber nicht willens, diese je zu bezahlen. Zum Teil marschierte er am selben Tag in verschiedenen Geschäften in verschiedenen Ortschaften mit je einer Kaffeemaschine aus den Läden.
Die ersten beiden Kaffeemaschinen hatten noch einen Preis zwischen 1300 und 1500 Franken, alle anderen kosteten dann mindestens 2500 Franken, die teuersten gegen 3000 Franken. Am besten gefiel ihm die Kaffeemaschine Z10 von Jura, zehn Maschinen unterschiedlicher Ausstattungsvarianten waren von diesem Fabrikat. Rechnet man die einzelnen Preise im Strafbefehl zusammen, ergibt sich ein Gesamtdeliktsbetrag von rund 28 600 Franken.
Der Beschuldigte ist wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 Franken (6000 Franken) verurteilt worden. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Er muss 800 Franken Verfahrenskosten bezahlen. Zudem wurde er im Strafbefehl direkt verpflichtet, an sieben seiner Opfer Schadenersatz zwischen jeweils 2500 und 3000 Franken zu bezahlen. Die restlichen Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
Kellner wirtschaftet in den eigenen Sack
Ein 51-jähriger Tscheche, der als Kellner in einem Zürcher Restaurant tätig war, hatte ebenfalls eine lukrative Masche entdeckt, um sein Gehalt aufzubessern. Gemäss einem Strafbefehl der Zürcher Staatsanwaltschaft I nahm er von Januar bis Juni 2023 im Restaurant regelmässig sogenannte «Nullbuchungen» an Tischen vor, obwohl die Gäste Getränke konsumiert und bezahlt hatten. Dadurch vertuschte er, dass er das erhaltene Geld für die Konsumation in seine eigene Tasche gesteckt hatte, statt es der Kasse des Restaurants zuzuführen.
Auf diese Weise generierte er Einnahmen in der Höhe von rund 2000 Franken. Das Geld verwendete er für seinen Lebensunterhalt. Der Mann ist wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 60 Franken (5400 Franken) bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden.
Bezahlen muss er eine Busse von 1200 Franken und 800 Franken Verfahrenskosten. Zudem wird er verpflichtet, dem Restaurant 2000 Franken Schadenersatz und eine Prozessentschädigung von 500 Franken zu bezahlen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
Ein nicht wirklich durchdachter Versicherungsbetrug
Eine 52-jährige Frau erstattete im Juli 2024 Anzeige bei der Kantonspolizei in Winterthur, ihr seien in einer Bar 4000 Franken Bargeld aus ihrer Handtasche gestohlen worden, die sie zuvor an einem Bancomaten bezogen habe. Der Diebstahl hatte allerdings gar nie stattgefunden. Das Geld hatte die Frau zwar bezogen, aber zur Bezahlung von Ferien für sich und ihren Sohn verwendet, wie aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hervorgeht.
Sie beabsichtigte, ihre Versicherung durch Einreichung der unwahren Anzeige zu täuschen, und hoffte, das Bargeld von der Versicherung wieder ausbezahlt zu erhalten. Da ein einfacher Diebstahl durch die Versicherung aber gar nicht gedeckt war, war das keine wirklich durchdachte Idee, und es blieb beim Versuch.
Die Frau wurde wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege bestraft. Weil sie vorbestraft ist, kommt sie der Fall ziemlich teuer zu stehen. Eine frühere einschlägige, bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom Januar 2022 von 80 Tagessätzen à 30 Franken (2400 Franken) wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe wird die 52-Jährige mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je 30 Franken als Gesamtstrafe belegt.
Diese 5400 Franken muss sie bezahlen. Hinzu kommen 1400 Franken Gebühren für das Vorverfahren, was eine Summe von 6800 Franken ergibt. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, weist die Frau eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2015 auf, welche ebenfalls aus einem «betrügerischen» Verhalten resultierte.
Alle drei erwähnten Strafbefehle sind rechtskräftig.