Dienstag, Oktober 1

Mehrere rechtskräftige Strafbefehle geben Einblick in Tierschicksale und Verurteilungen wegen Tierquälerei.

Ein 73-jähriger italienischer Schrebergärtner hat in Kloten den gewaltsamen Tod einer roten Nachbarskatze verursacht. Wie aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hervorgeht, ärgerte sich der Mann darüber, dass die Katze seinen Schrebergarten immer wieder nutzte, um sich zu versäubern, und wollte sie einfangen.

Deshalb präparierte er sechs Schlingfallen: Er knüpfte sechs Schnüre zu Schlingen, die sich bei Widerstand zuzogen. Die Schlingen verteilte er in seinem Garten und hängte sie so auf, dass sie auf unterschiedlichen Höhen hingen. Mindestens bei einer Schlinge stellte er zudem sicher, dass sie offen blieb, indem er ein Ästchen in der Öffnung platzierte.

Im November 2023 verfing sich die Katze tatsächlich in einer Schlinge, die in einem Gewächshaus platziert war. Die Schlinge zog sich vorerst im Bereich des Halses und danach vor den Hintergliedmassen der Katze zusammen. Das Tier versuchte sich zu befreien und sprang über einen Zaun hinter dem Gewächshaus. Dort blieb es aber in der Schlinge hängen.

Nach einer geschätzten Zeitspanne von einer bis neun Stunden verendete die Katze qualvoll. Todesursache waren «mit grosser Wahrscheinlichkeit» ein Verschluss der grossen Blutgefässe und ein kardiovaskulärer Schock. Laut dem Strafbefehl nahm der Beschuldigte durch sein Handeln einen Befreiungskampf, eine damit einhergehende Angst und Panik der gefangenen Katze sowie den qualvollen Tod zumindest billigend in Kauf.

Der 73-jährige Schrebergärtner wurde wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 50 Franken verurteilt (also 8000 Franken), bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bezahlen muss er eine Busse von 300 Franken und 800 Franken Gebühren. Eine Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Abschied von Katze verzögert deren Tod

Ein 47-jähriger Schweizer ist verurteilt worden, weil er seine eigene Katze in Fehraltorf selber erschoss. Gemäss einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland fand der Mann die Katze im Januar 2024 in seinem Garten schwer verletzt. Er brachte sie aber nicht zum Tierarzt, sondern wartete noch rund 20 Minuten ab, «damit seine Kinder sowie eine weitere Katze von der schwer verletzten Katze Abschied nehmen konnten».

Anschliessend nahm der 47-Jährige ein Kleinkaliber-Flobertgewehr und schoss dem Tier aus etwa fünf Zentimeter Entfernung von hinten ins Genick. Mit einem scharfen Küchenmesser nahm er schliesslich noch einen Kehlschnitt vor. Die zuständige Staatsanwältin kam zum Schluss, dass der Beschuldigte das Leiden der Katze unnötig um mindestens 20 Minuten verlängerte, weil er sie weiterleben liess, bis er sie tötete.

Zudem habe er nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse und die Erfahrung zur Tötung von Wirbeltieren verfügt und die Katze zuvor nicht betäubt. Laut dem Strafbefehl hätte er sie umgehend von einem fachkundigen Tierarzt euthanasieren lassen müssen. Durch die tierschutzwidrige Tötung sei die Katze unnötigerweise in Angst und Stress versetzt worden und habe entsprechende Schmerzen erlitten.

Als «fachkundig» gelten Personen, die sich laut Strafbefehl «unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten».

Der Mann wurde wegen fahrlässiger Tierquälerei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je 90 Franken (also 2700 Franken) bestraft, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Er muss eine Busse von 700 Franken und 800 Franken Gebühren bezahlen.

Eine Rabenkrähe ohne Stossfedern

Und dann wäre da noch das traurige Schicksal einer Rabenkrähe, die im Dezember 2022 in Zürich von der Tochter einer heute 65-jährigen Schweizerin verletzt gefunden worden war. Die Frau hielt die Rabenkrähe bis Juni 2023 in ihrer Wohnung und auf dem Balkon. Sie spannte ein Netz über den Balkon, damit der Vogel nicht wegfliegen konnte.

Das Tier hatte keine Sitzstange zur Verfügung und erlitt durch die nicht zweckmässige Haltung verschiedene Verletzungen: Die Federn waren hochgradig verkürzt und unregelmässig abgestossen. Stossfedern waren wegen der fehlenden Sitzstange keine vorhanden. Die Federn wiesen Stresslinien auf, und an der Haut kam es zu Blutaustritt wegen mechanischer Reizung. Zudem war die Flugfähigkeit eingeschränkt.

Dadurch, dass das ursprünglich verletzte Tier nicht einem Tierarzt oder der Wildhut zugeführt und nicht tiergerecht gehalten worden war, sei es zu den Verletzungen gekommen. Das Fehlen der Stossfedern und die Verkürzung der übrigen Federn an den Flügeln seien für die Frau ohne weiteres erkennbar gewesen, heisst es im Strafbefehl.

Die 65-Jährige wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen vorsätzlicher Tierquälerei mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Franken bestraft (1800 Franken), bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse beträgt 300 Franken, hinzu kommen 800 Franken Verfahrenskosten. Das weitere Schicksal des Vogels geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.

Alle drei Strafbefehle sind nicht angefochten worden und sind rechtskräftig.

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