Eine Frau wurde von ihrem Partner fast getötet. Sie beschuldigt die Luzerner Polizei, sie zu wenig vor dem Mann gewarnt zu haben. Der Europäische Gerichtshof gibt ihr nun recht.

Die Schweiz hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Frau ungenügend vor Gewalt geschützt. Die Frau wollte sich 2007 von ihrem damaligen Partner trennen. Daraufhin wurde sie von ihm entführt, vergewaltigt und schwer verletzt. Ein Polizist hatte ihr die Trennung empfohlen. Was er der Frau jedoch nicht sagte: Der Mann hatte eine kriminelle Vorgeschichte.

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1995 war er wegen Vergewaltigung und Tötung verurteilt worden. Zudem war 2006 ein neues Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Vorgeworfen wurden ihm unter anderem Drohung, Nötigung und Ehrverletzung gegenüber einer früheren Partnerin. Er kam in Untersuchungshaft, wurde aber nach einem Monat unter Auflagen entlassen. Er durfte seine Ex-Partnerin nicht mehr kontaktieren und musste eine Psychotherapie machen.

Ein psychiatrisches Gutachten hielt fest, dass der Mann nur eingeschränkt mit schwierigen Situationen umgehen könne und deshalb mit schweren Gewalttaten insbesondere gegen Intimpartnerinnen zu rechnen sei. Das Gutachten sah ein solches Risiko unter anderem in «unmittelbaren Trennungssituationen». Noch im selben Jahr, im November 2006, lernte der Mann sein späteres Opfer kennen.

Trennung per E-Mail

Die neue Partnerin kannte die kriminelle und psychiatrische Vergangenheit des Mannes nicht. Weil sie jedoch durch dessen Verhalten – unter anderem extreme Eifersuchtsanfälle – zunehmend beunruhigt war, wandte sie sich im August 2007 an den Hausarzt des Mannes. Dieser kontaktierte die Polizei, worauf sich ein Beamter bei der Frau meldete. Der Polizist empfahl ihr, sich von dem Mann zu trennen. Über dessen kriminelle Vergangenheit informierte er sie jedoch nicht.

Im September 2007 teilte die Frau ihrem Partner per E-Mail mit, dass sie die Beziehung beenden werde. Noch am selben Abend stieg der Mann durch das Badezimmerfenster in die Wohnung der Frau ein, entführte sie, vergewaltigte sie und schoss ihr mit einer Armbrust dreimal in die Brust. Die Frau überlebte die Tat schwer verletzt. Erst am Folgetag gelang es ihr, Alarm zu schlagen. Eine Sondereinheit überwältigte den Täter. Zwei Tage nach seiner Verhaftung nahm er sich im Gefängnis das Leben.

Verhalten der Polizei war «unglücklich»

In der Folge verklagte die Frau den Kanton Luzern auf 105 000 Franken Genugtuung. Die Behörden hätten sie nicht hinreichend über die Vorgeschichte des Mannes informiert, argumentierte sie. Der Kanton habe den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte des Täters über den Opferschutz gestellt.

Der Kanton bestritt die Vorwürfe: Die Beamten hätten sich an die Gesetze gehalten. Sie hätten wegen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Mannes keine Auskünfte geben dürfen. 2016 wies das Bezirksgericht Luzern die Klage der Frau ab, wie auch ein Jahr später das Kantonsgericht im Berufungsprozess.

Das Bundesgericht schliesslich sah ebenso wenig eine Schuld bei den Luzerner Behörden. Zum Zeitpunkt der Tat habe keine unmittelbar erkennbare Gefahr bestanden, urteilten die Lausanner Richter. Deshalb sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen, die Frau aktiv zu warnen.

Der Schutz der Privatsphäre eines Straftäters habe zum Tatzeitpunkt höher gewogen als ein präventives Informationsrecht möglicher Opfer. Die Auflagen bei der Haftentlassung hätten primär die Ex-Partnerin des Täters schützen sollen – und nicht allfällige neue Partnerinnen. Das Verhalten der Polizei sei damit allenfalls unglücklich gewesen, aber nicht widerrechtlich.

Der Europäische Gerichtshof sieht das anders. Die Schweizer Behörden hätten die notwendigen Schritte unterlassen, um die Frau zu schützen. Das Gericht hebt zwar positiv hervor, dass ein Polizist auf eigene Initiative hin die Frau kontaktierte und ihr empfahl, den Mann zu verlassen. Er habe sie zudem auf die Möglichkeit einer Strafanzeige und das Angebot der Opferhilfe hingewiesen. Zudem habe er sie darüber informiert, dass der Mann nicht «harmlos» sei. Laut dem Gericht hat der Polizist jedoch die Gefahr und das Risiko falsch bewertet, indem er die Frau nicht vehementer auf die gewalttätige Vergangenheit ihres Partners hinwies.

Fall führte zu Gesetzesänderung in Luzern

Das Gericht befand, die Frau habe zwar keine Anzeige erstattet, doch sei sie mangels Kenntnis der psychiatrischen Gutachten gar nicht in der Lage gewesen, die Gefahr realistisch einzuschätzen. Spätestens nachdem der Arzt die Polizei kontaktiert habe, habe eine gesteigerte Schutzpflicht gegenüber dem späteren Opfer bestanden.

Trotz der Initiative des Polizisten hätten eine systematische Risikoeinschätzung und Schutzmassnahmen gefehlt, die den weiteren Verlauf der Ereignisse hätten beeinflussen können. Zudem seien Kommunikation und Koordination zwischen den Behörden unzureichend gewesen. Damit sei Artikel 2 (Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden.

Der Fall hatte auch politische Folgen. Der Kanton Luzern änderte 2018 das Polizeirecht, um Opfer besser vor potenziellen Gewalttätern zu schützen. Mit der sogenannten Gefährderansprache kann die Polizei heute bereits vor einem möglichen Ereignis mit potenziellen Gefährdern Kontakt aufnehmen oder sie observieren, um Gewalttaten zu verhindern. Sie kann auch potenzielle Opfer explizit warnen, indem sie diesen beispielsweise den Aufenthaltsort eines «Gefährders» mitteilt.

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