Donnerstag, Dezember 26

Die Krankenkassen können weiter Werbung machen, aber sie dürfen die Werbekosten nur noch dem Geschäft mit Zusatzversicherungen anlasten: Diese Forderung hat die Sozialkommission des Nationalrats unterstützt. Die Krankenkassenprämien würden damit aber nicht spürbar sinken.

Der Entscheid hat Symbolkraft. Die Sozialkommission des Nationalrats unterstützte vergangene Woche eine parlamentarische Initiative, die in der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen eine Belastung von Werbekosten verbieten will. Die Grundversicherung sei obligatorisch, und die Werbung bringe bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung keinen Mehrwert, erklärte die Kommission in ihrer Mitteilung zu dem Beschluss. Angesichts der steigenden Prämien sei die Belastung der Versicherten durch Werbekosten nicht mehr hinnehmbar.

Der Beschluss fiel bei einem Patt von 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin. Es geht hier vor allem um Symbolik. Gemäss Bundesdaten belasteten 2022 Werbekosten das Geschäft in der Grundversicherung mit total knapp 73 Millionen Franken; das entspricht nur gut 0,2 Prozent des Prämienvolumens von 33 Milliarden Franken. Die gesamten Verwaltungskosten der Branche machen rund 5 Prozent des Prämienvolumens aus.

Die Kritik an der Werbung und generell an den Verwaltungskosten der Krankenkassen ist eine beliebte Beschäftigung von Befürwortern einer staatlichen Einheitskrankenkasse. Eine Einheitskasse hätte zwar ebenfalls Verwaltungskosten, doch zumindest könnte sie auf Werbekampagnen verzichten. Ob der Verzicht auf Wettbewerb in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per saldo Kosten sparen würde, ist aber eine ganz andere Frage. Bei der Suche nach einer Antwort spielen die Werbekosten angesichts ihres geringen Anteils keine entscheidende Rolle; viel wichtiger wäre etwa der Einfluss einer Einheitskasse auf die Innovation und auf den politischen Druck in Sachen Tarifverhandlungen mit Ärzten und Spitälern.

Heikle Kostenaufteilung

Der Vorstoss zu den Werbekosten verlangt kein Werbeverbot für Krankenkassen, sondern «nur» ein Verbot der Belastung des Grundversicherungsgeschäfts mit Werbekosten. Dies bestätigte auf Anfrage die Freiburger SP-Nationalrätin Valérie Piller Carrard. Sie hatte den Vorstoss vom ursprünglichen Initianten übernommen. Laut Piller Carrard zielt die Werbung der Krankenversicherer vor allem auf die Gewinnung von (potenziellen) Kunden für das gewinnversprechende Geschäft mit Zusatzversicherungen.

Klar erscheint der Fall bei Werbeaktionen zugunsten eines spezifischen Versicherungsprodukts. Schwieriger wird die Abgrenzung bei allgemeinen Imagekampagnen von Krankenkassen. Die Aufteilung von allgemeinen (nicht klar zuweisbaren) Kosten auf die Geschäfte der Grund- und der Zusatzversicherung ist keine messerscharfe Wissenschaft. Die Kassen haben deshalb gewisse Spielräume, doch sie müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden plausible Erklärungen vorbringen. Ein möglicher Aufteilungsschlüssel richtet sich nach den Umsatzanteilen der einzelnen Geschäftsbereiche. Aber auch andere Varianten sind möglich.

Unklare Datenlage

Eine ähnliche Diskussion hatten auch zwei Vorstösse ausgelöst, welche die Cheflöhne der Krankenkassen für die Rechnung der Grundversicherung deckeln wollen; auch bei jenen Vorstössen geht es «nur» um ein Maximum bei der Belastung des Grundversicherungsgeschäfts. Einer der Vorstösse erhielt Sukkurs von den Sozialkommissionen beider Parlamentskammern und steckt nun in der Phase der Ausarbeitung eines konkreten Gesetzesvorschlags. Gemäss einer groben Branchenschätzung schreiben die Kassen derzeit im Mittel etwa 40 bis 60 Prozent des Gesamtlohns der Kassenchefs dem Geschäft mit der Grundversicherung zu.

Der Vergleichsdienst Comparis hatte einst für das Jahr 2016 die Belastung des Zusatzversicherungsgeschäfts der Krankenkassen mit Werbekosten (ohne Vermittlungsprovisionen) auf ungefähr 200 Millionen Franken geschätzt – was etwa dem Drei- bis Vierfachen der Werbekosten für die Grundversicherung entspräche. Die Finanzmarktaufsicht (Finma), die für das Zusatzversicherungsgeschäft zuständig ist, konnte am Montag auf Anfrage keine konkreten Zahlen zum Werbeaufwand nennen.

Gewinne nur im Zusatzgeschäft

Die Grundversicherung der Krankenkassen darf laut Gesetz nicht gewinnorientiert sein; allfällige Gewinne müssen den Prämienzahlern zugutekommen. In der Zusatzversicherung sind dagegen Gewinne erlaubt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist deshalb das Interesse der Krankenkassen an der Stärkung des Kundenstamms in der Zusatzversicherung grösser als in der Grundversicherung. Laut Branchenvertretern und Beobachtern spielen allerdings auch Kunden in der Grundversicherung eine Rolle: Zum einen sei die Grundversicherung die Eintrittspforte für spätere Zusatzversicherungskunden, zum anderen ermögliche ein grosser Kundenstamm tiefere Verwaltungskosten pro Versicherten und stärke die Verhandlungsposition gegenüber Ärzten und Spitälern bei Tarifdiskussionen.

Laut einem Kassenvertreter wäre bei Umsetzung der parlamentarischen Initiative kaum ein starker Rückgang der Werbung zu erwarten, sondern eher eine Kostenverlagerung auf die Zusatzversicherungen. Spezifische Werbung für Grundversicherungsangebote gäbe es wohl nicht mehr, betont ein anderer Branchenvertreter. Trotzdem werde wahrscheinlich auch die Grundversicherung von künftiger Werbung profitieren.

Faktisch könnte dies zu einer Quersubventionierung der Grundversicherung durch die Zusatzversicherung führen. Nach geltendem Recht ist eine Quersubventionierung bei den Verwaltungskosten nicht zulässig. Gemäss der Verordnung zur Aufsicht über die Krankenversicherung müssen die Kassen ihre Verwaltungskosten «entsprechend dem tatsächlichen Aufwand» auf die Geschäftsbereiche aufteilen.

Finma rüffelt die CSS

Die Finma hatte 2022 der Krankenkasse CSS vorgeworfen, mittels Quersubventionierung zu hohe Verwaltungskosten auf die Prämien der Zusatzversicherten überwälzt zu haben. So trage die Zusatzversicherung zum Beispiel seit Jahren «die vollständigen Werbekosten der ganzen CSS-Gruppe». Die CSS zog die Sache ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo der Fall noch hängig ist. Grundsätzlich seien die rechtlichen Rahmenbedingungen klar, betonte die Finma am Montag: «Kosten aus der Grundversicherung dürfen nicht der Zusatzversicherung belastet werden.»

Mit einer Gesetzesänderung könnte das Parlament die Quersubventionierung via Aufteilung der Verwaltungskosten ausdrücklich zulassen. Ob es dazu kommt, ist noch offen. Der Vorstoss zu den Werbekosten geht nun in die Sozialkommission des Ständerats, wo die Zurückhaltung etwas grösser sein könnte. Stimmt auch die Ständeratskommission zu, beginnt die zweite Phase mit der Ausarbeitung eines konkreten Gesetzesprojekts.

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