Mittwoch, Januar 29

Das Mädchen wollte bei einer Auseinandersetzung schlichtend eingreifen. Nun muss die Mutter Genugtuung zahlen.

An einem Freitag im März 2024, morgens um 2 Uhr, musste die Polizei zu einem Ehestreit in eine Zürcher Agglomerationsgemeinde ausrücken. In der Folge wurde nicht der Ehemann, sondern die 36-jährige Ehefrau von der Polizei festgenommen und sass zwei Tage in Haft. Im Verlauf des Streits hatte die Frau auch ihre 8-jährige Tochter verletzt, die aufgrund des Lärms erwacht war und zwischen den Eheleuten schlichten wollte.

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Wie aus einem rechtskräftigen Strafbefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität hervorgeht, wurde der Frau die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Offenbar besteht auch eine nicht näher beschriebene Suchtproblematik.

Zudem erhielt die Hausfrau wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken (2700 Franken) und eine Busse von 700 Franken. Ihrer Tochter muss sie eine Genugtuung von 500 Franken bezahlen.

Schon diverse Polizeieinsätze am Wohnort

Wie aus dem Strafbefehl hervorgeht, hat die serbische Hausfrau mit Niederlassungsbewilligung C keine Vorstrafen, zwischen 2021 und Januar 2024 habe es aber bereits «diverse polizeiliche Interventionen» wegen häuslicher Gewalt am Wohnort gegeben, und es wurden Polizeirapporte davon erstellt.

An jenem frühen Freitagmorgen eskalierte eine zunächst verbale Auseinandersetzung. Gemäss Strafbefehl warf die Frau ihrem Ehemann im Wohnzimmer aus nächster Nähe einen massigen, schweren Ventilator an. Der Ehemann erlitt durch den Aufprall eine grossflächige blutende Wunde am rechten Knie sowie weitere blutende Hämatome am Schienbein.

Im weiteren Verlauf des Streits packte die Frau ihren Mann am rechten Unterarm und stiess ihn heftig gegen den Rücken, so dass er vornüber zu Boden fiel. Dem bäuchlings auf dem Boden liegenden Mann warf sie in der Folge «ein voll bestücktes Brettspiel-Set» sowie einen Holzschemel gegen den Rücken. Der Mann erlitt dadurch ein grossflächiges Hämatom am Rücken und kleinere Hämatome am Unterarm.

Infolge des Geschreis erwachte die achtjährige Tochter des Ehepaars. Sie trat ins Wohnzimmer und versuchte gemäss Strafbefehl zwischen den Eltern zu schlichten. Die Mutter warf daraufhin der Tochter ein Kissen gegen den Kopf. Durch den Aufprall wurde der rechte Ohrring aus dem gestochenen Loch im Ohrläppchen geschlagen, und die Wunde begann zu bluten.

Die Tochter versuchte den Vater weiter vor der Mutter zu schützen, welche diesen mit Wurfgegenständen eindeckte. Die Achtjährige blieb vor ihrem Vater stehen. Dabei wurde auch die Tochter von einer Schachtel getroffen und erlitt dadurch ein Hämatom an ihrem rechten Schienbein.

Längere Probezeit wegen vieler Polizeieinsätze

Mit dem Strafbefehl wurde die Hausfrau der mehrfachen einfachen Körperverletzung, «begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person» sowie am Ehegatten schuldig gesprochen, ausserdem der Tätlichkeiten. Zwei Tagessätze der Geldstrafe sind durch Haft erstanden. Der Vollzug der Strafe wird bei einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

Die zuständige Staatsanwältin begründet diese verlängerte Probezeit im Strafbefehl wie folgt: Gestützt auf die Vorstrafenlosigkeit erscheine es zwar als gerechtfertigt, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Aufgrund diverser aktenkundigen Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt verblieben aber Bedenken. Diesen Bedenken werde durch das Ansetzen einer Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen.

Gleichzeitig wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer geeigneten Sucht- und Psychotherapie zu unterziehen, solange sich dies nach Einschätzung des Justizvollzugs und Wiedereingliederung Kanton Zürich oder der therapierenden Fachperson als notwendig erweise.

Die Verfahrenskosten belaufen sich auf rund 3500 Franken für Gebühren, Gutachten und weitere Auslagen. Sie werden definitiv abgeschrieben und auf die Staatskasse genommen, weil die Beschuldigte gemäss Strafbefehl weder über Einkommen noch Vermögen verfügt.

Bezahlen muss die Frau aber die Busse von 700 Franken und die 500 Franken Genugtuung an die Tochter. Deren Rechtsvertretung hatte 1000 Franken beantragt, die Staatsanwältin erachtet aber nur 500 Franken als angemessen. Der Rest der Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Auch die Kosten der Rechtsbeistandschaft der Tochter werden auf die Staatskasse genommen.

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