Freitag, November 29

Die Republik Österreich erstreitet sich gerichtlich, dass der Signa Prime die Abwicklung in Eigenverwaltung entzogen wird. Sie sieht die Gefahr einer «Signa 2» und erhofft sich durch den nun verhängten Konkurs mehr Transparenz.

Die Verwertung der wichtigsten Gesellschaft des gefallenen Immobilienmoguls René Benko, der Signa Prime, muss nun doch in einem Konkursverfahren erfolgen. Die von einer Mehrheit der Gläubiger im März beschlossene Sanierung im Rahmen eines Treuhandmodells kann damit nicht stattfinden, wie nun der österreichische Oberste Gerichtshof letztinstanzlich entschieden hat. Die Richter bestätigten damit ein Urteil der Vorinstanz vom Juli, wonach der Sanierungsplan nicht erfüllbar sei und selbst die Mittel für die Verfahrenskosten nicht aufbringbar seien.

Die Sanierung der Signa Prime sei nicht gelungen, schreiben deshalb auch die Insolvenzverwalter. Die Gesellschaft, in der die wichtigsten Luxusimmobilien Benkos gebündelt sind, werde nun im Konkursverfahren abgewickelt.

«Von Anfang an unrealistisch»

Auf den ersten Blick bot die Treuhandlösung einen grossen Vorteil: In diesem Verfahren muss die Verwertung erst nach fünf Jahren abgeschlossen sein und nicht bereits nach zwei wie im Konkursverfahren. Sie kann damit kontrolliert erfolgen in einem möglicherweise besseren Marktumfeld. Die Mehrheit der Gläubiger erhoffte sich so bessere Erlöse als in einem sofortigen «fire sale», was die Insolvenzverwalter auch in Aussicht stellten. Die Gläubiger könnten rund 30 Prozent ihrer Forderungen zurückerhalten, schrieben sie in einem Bericht. Im Liquidationsszenario mit Notverkäufen rechneten sie mit einer deutlich geringeren Quote.

Von Beginn an gegen dieses Vorgehen wandte sich indes die Republik Österreich, die von der Finanzprokuratur vertreten wird und ebenfalls zu den Gläubigern der Signa Prime zählt. Es werde auch bei einer treuhänderischen Verwertung zu Notverkäufen kommen müssen, um den laufenden Geldbedarf zu decken, argumentierte der Präsident der Finanzprokuratur, Wolfgang Peschorn. Er erhoffte sich von einem Konkursverfahren zudem die Schaffung von mehr Transparenz in dem verschachtelten Signa-Imperium. Nur so könnten etwa Vermögensverschiebungen innerhalb der gesamten Firmengruppe auch der letzten Jahre untersucht werden.

Peschorn versagte dem Plan deshalb nicht nur die Zustimmung, sondern legte auch Rechtsmittel dagegen ein – und hat nun letztinstanzlich recht bekommen. Die angekündigte 30-Prozent-Quote sei ohnehin nicht erfüllbar, sagte Peschorn diese Woche in einem ausführlichen ORF-Interview. Die Entwicklungen seit der Abstimmung über den Sanierungsplan hätten gezeigt, dass alle dieser Berechnung zugrunde gelegten Werte nicht zu halten seien. «Diese 30 Prozent waren unserer Ansicht nach von Anfang an unrealistisch und sind unrealistischer denn je», erklärte der Rechtsvertreter der Republik.

Die Richter der Vorinstanz sahen das auch so: Angesichts der Summe der bereits vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen von rund 6 Milliarden Euro werde bestenfalls eine Quote von zirka 24 Prozent erreicht. Der Oberste Gerichtshof stützt nun diese Einschätzung.

Peschorn sieht mangelndes Engagement bei der Aufklärung

Der Entzug der Eigenverwaltung und das damit angestossene Konkursverfahren bieten nun tatsächlich die Möglichkeit, allfällige interne Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger bis zu zehn Jahre zurück zu durchleuchten. Im Interview mit dem ORF kritisierte er ein nach wie vor mangelndes Engagement bei der Aufklärung der grössten Pleite in der österreichischen Geschichte. Ohne ein Gesamtbild des Signa-Konglomerats und der Aktivitäten Benkos bestehe sogar die Gefahr, dass eine Parallelwelt wie ein «Signa 2» aufgebaut werde – also Assets in eine neue Konstruktion übergeführt werden, angedockt etwa die Benko zugerechneten Stiftungen.

Ein Konkursverfahren, das unter gerichtlicher Aufsicht erfolgt, erhöht nun womöglich die Chance auf eine solche Durchleuchtung des Signa-Imperiums. Zumal Peschorn auch den Sanierungsplan der kleineren Signa Development angefochten und auch in diesem Fall vom Oberlandesgericht Wien recht bekommen hat. Hier steht der Berufungsentscheid des Obersten Gerichtshofs noch aus.

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