Das Bundesstrafgericht lehnt die Siegelung von Unterlagen im Fall der Jemen-Sanktionen ab. Die Grossbank wurde vom Finanzdepartement bereits mit 50 000 Franken gebüsst.
Im jahrelangen Streit zwischen der Bundesanwaltschaft (BA) und der UBS um den Umgang mit Dutzenden von Millionen Dollar aus Jemen hat die Grossbank eine weitere Niederlage erlitten. Diesmal ging es um Dokumente aus dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).
Der 2017 ermordete ehemalige Präsident Jemens, Ali Abdullah Saleh, war ein guter Kunde der UBS. Zwischen 1992 und 2012 unterhielten er und sein Familienclan rund 30 Geschäftsbeziehungen mit der Grossbank. Diese versäumte aber die Einhaltung der erhöhten Sorgfaltspflichten, wie sie das Geldwäschereigesetz im Umgang mit Potentatengeldern vorschreibt.
Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei
Wegen Verletzung der Geldwäscherei-Meldepflicht wurde die UBS deshalb im letzten April vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit 50 000 Franken gebüsst. «Wie die Bank trotz zweier Warnhinweise des internen Überwachungssystems und ohne sorgfältige Abklärungen zu treffen, zum Schluss kommen konnte, eine Meldung (. . .) sei nicht erforderlich, erschliesst sich dem EFD nicht», erklärte das Departement Keller-Sutter.
Parallel zu diesem rechtskräftig abgeschlossenen Fall führt die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den Jemen-Geldern seit April 2017 ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei gegen Unbekannt. Der Verdacht: Rund 76 Millionen Dollar auf Konten Salehs und seiner Entourage, namentlich eines Sohnes, könnten krimineller Herkunft sein und über die Schweiz gewaschen worden sein. Die BA verlangte von der UBS umfangreiche Unterlagen und Auskünfte, darunter interne Berichte an die Finma und den E-Mail-Verkehr der beiden Verantwortlichen für die Kundenbeziehungen mit der Familie Saleh für die Zeit von Juni 2009 bis Dezember 2011.
Zwei Anläufe der Bundesanwaltschaft, diese auf Antrag der UBS gesiegelten Unterlagen zu erhalten, scheiterten vor Bundesgericht. Denn die BA hatte das Entsiegelungsgesuch an das Waadtländer Zwangsmassnahmengericht mit eintägiger Verspätung eingereicht.
In einem dritten Anlauf und nach einem Hin und Her zwischen Bundesanwaltschaft und UBS bewilligte das Bundesgericht im Januar dieses Jahres der BA schliesslich den teilweisen Zugriff auf die Daten der beiden UBS-Verantwortlichen. Es folgte eine weitere Auseinandersetzung zu der Frage, ob die Übermittlung der Akten des Strafbescheids des EFD an die BA rechtmässig war. Die Grossbank zog vor Bundesstrafgericht im vergangenen Juli erneut den Kürzeren.
Ein am Freitag veröffentlichter Entscheid des Bundesstrafgerichts macht deutlich, dass die Bundesanwaltschaft in ihrem nach wie vor gegen Unbekannt geführten Verfahren eine weitere Front gegen die UBS eröffnet hat. Am 25. Januar 2024 beantragte sie nämlich beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) alle Unterlagen zur Blockierung und Einziehung von Vermögenswerten des Saleh-Clans, die beim Vollzug der Sanktionen der Schweiz gegen Jemen verfügt worden waren. Dies rief erneut die UBS auf den Plan, die bei der Bundesanwaltschaft vorsorglich die Siegelung der vom Seco zu übermittelnden Unterlagen verlangte. Das Seco reichte seinerseits im vergangenen August bei der BA eine Strafanzeige ein, zusammen mit einem Dossier und den verlangten Unterlagen.
UBS legt sich erneut quer
Die UBS rief erneut das Bundesstrafgericht an und verlangte, die Strafanzeige und das vom Seco übermittelte Dossier seien zu siegeln. Die Richter in Bellinzona wiesen den Rekurs im jetzt veröffentlichten Entscheid ab, soweit sie darauf eintraten. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass die UBS im Strafverfahren der BA nicht zu den Beschuldigten gehöre. Der Antrag auf Siegelung der Unterlagen könne deshalb einzig mit dem Anwaltsgeheimnis begründet werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Noch ist der Ende November gefällte Entscheid nicht rechtskräftig. Die UBS wollte sich auf Anfrage nicht dazu äussern, ob sie ans Bundesgericht rekurrieren wird.
Der Bundesrat hatte am 5. Dezember 2014, gestützt auf eine Resolution des Uno-Sicherheitsrats, Sanktionen gegenüber Jemen beschlossen. Der ehemalige Präsident Saleh und sein Sohn Ahmed Ali Abdullah Saleh wurden am vergangenen 30. Juli vom Sanktionskomitee des Uno-Sicherheitsrates von der Sanktionsliste gestrichen, wie eine Seco-Sprecherin auf Anfrage sagte. Folglich sind die in der Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht mehr auf sie anwendbar. Gestützt auf die Jemen-Verordnung seien in der Schweiz zurzeit keine Gelder gesperrt, sagte die Sprecherin weiter.
Entscheid BB.2024.119-120 des Bundesstrafgerichts vom 26. 11. 24.