Sonntag, Oktober 20

Der Taubenzüchter ist wegen vorsätzlicher Tierquälerei und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Tierseuchengesetzes verurteilt worden.

Im November 2023 «entsorgte» ein 50-jähriger Portugiese im Grüngutcontainer eines Mehrfamilienhauses in einer Zürcher Vorortsgemeinde fünf verendete Tauben. Alle fünf Kadaver wiesen die Krankheitserreger Taubenpest und Salmonellose auf. Zudem wurde die Infektionskrankheit Chlamydiose festgestellt. Dies geht aus einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland hervor.

Eine Kontrolle des Veterinäramts brachte zutage, dass der Mann in einem Raum im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses seit mindestens zwei Jahren Tauben in viel zu kleinen Käfigen hielt. 88 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle noch am Leben. Sie hatten keine Voliere, kein Aussengehege und keine Möglichkeit zu Freiflügen.

Hygienisch waren sie in einem erbärmlichen Zustand. Die Kammer war mit dem Krankheitserreger Chlamydia psittaci kontaminiert, welcher die Papageienkrankheit auslösen kann, eine Lungenentzündung.

Der Beschuldigte ignorierte trotz Strafandrohung mindestens ein halbes Jahr lang zwei Verfügungen des Veterinäramts des Kantons Zürich. Diese ergingen im Dezember 2023 und April 2024 und erwuchsen in Rechtskraft.

Der Taubenzüchter wurde darin dazu verpflichtet, den gesamten Taubenbestand zu keulen, also zu töten, und die Stallungen durch eine professionelle Reinigungsfirma «unter Einhaltung der nötigen Vorsichtsmassnahmen» reinigen und desinfizieren zu lassen; dies zum Zweck der präventiven Seuchenbekämpfung.

Das Verhalten des Beschuldigten irritiert umso mehr, als es sich bei ihm um einen Chefkoch handelt, der in Zürich ein Restaurant führt und mit Hygienevorschriften eigentlich vertraut sein müsste.

Was der Mann mit den Tauben vorhatte, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor. Ein Zusammenhang zwischen seiner Taubenzucht und dem Restaurant stellt der Strafbefehl nicht her.

Taube mit Perlenhalskettchen

Verstörend ist auch, dass eine Taube ein mit Plättchen und Plastikperlen versehenes, metallisches Kettchen um die Brust trug. Dieses war an einen Metallring angebracht, der dem Vogel im Halsbereich gepierct worden war.

Es handelt sich dabei um einen Brauch, der aus dem Orient stammt. Gemäss Strafbefehl gab der Beschuldigte an, er habe die Taube in diesem Zustand «zu unbekannter Zeit an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit von einem ihm nicht weiter bekannten Verkäufer» ersteigert.

Der Beschuldigte habe das Tier «aus ästhetischen Erwägungen» im gepiercten Zustand belassen. Dies habe die Taube in ihrem Wohlergehen und natürlichen Verhalten bei der Körperpflege, dem Gefiederputzen, Balzen und der Nahrungsaufnahme behindert. Und der lose, teilweise «klimpernde» Halsschmuck habe das Tier irritiert.

Eine andere Taube wies bei der Kontrolle am Hinterkopf eine offene Wunde auf, die nicht versorgt worden war. Das Tier war auch nicht vom Rest des Schwarms separiert worden, wie es eigentlich Vorschrift wäre. Eine andere Taube hatte einen deformierten Schnabel, was das Tier bei der Nahrungsaufnahme behinderte. Den Tauben mangelte es zudem an Trinkwasser und einer Badegelegenheit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche hätte laut Strafbefehl 30,8 Quadratmeter betragen müssen. Das Gehege war aber nur 15,9 Quadratmeter gross und mit einem Faktor 1,9 überbelegt. Mit einem an der höchsten Stelle gemessenen Mass von 1,75 Metern entsprach es auch an keiner Stelle der geforderten Mindesthöhe. Der Beschuldigte unterschritt die Vorschriften zur minimalen Ausstattung um insgesamt 26 Sitzgelegenheiten.

Dem 50-Jährigen wird auch vorgeworfen, nicht reagiert zu haben, obwohl innert kürzester Zeit fünf Tauben gestorben waren. «Trotz der ungewöhnlichen Häufung an Todesfällen und der Möglichkeit einer unter dem Bestand grassierenden tödlich verlaufenden Krankheit» habe er es unterlassen, die restlichen Tauben auf mögliche lebensgefährdende Erreger zu untersuchen, auffällige, besonders magere oder anderweitig krank wirkende Tiere zu separieren sowie tierärztliche Hilfe beizuziehen.

Die Würde der Tiere missachtet

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tierquälerei, mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Tierseuchengesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je 30 Franken (also 1200 Franken) und 1500 Franken Busse verurteilt.

Er habe die Würde der Tiere und die Vorschriften der Tierhaltung missachtet sowie vorsätzlich den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und den an ihn gerichteten Verfügungen zuwidergehandelt.

Weil der Mann vorbestraft ist, wurde die Probezeit auf verlängerte 3 Jahre festgesetzt. Auf den Widerruf einer vom Bezirksgericht Zürich im März 2023 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 Franken (6000 Franken) wird aber verzichtet. Worum es sich dabei handelt, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.

Bezahlen muss der Beschuldigte 2300 Franken, nämlich die 1500 Franken Busse plus 800 Franken Verfahrenskosten. Der Strafbefehl ist unangefochten geblieben und rechtskräftig.

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