Donnerstag, November 28

Wer in der Steuererklärung 2024 mit hohen Abzügen das steuerbare Einkommen reduzieren will, sollte noch dieses Jahr aktiv werden. Die besten Möglichkeiten, um die Steuerlast zu verringern.

Wenn Anfang nächstes Jahr die Steuererklärung im Briefkasten liegt, ist es bereits zu spät. Wer seine Steuerlast für das Jahr 2024 reduzieren möchte, muss noch in diesem Jahr handeln. Dabei kann es schnell um mehrere tausend Franken gehen.

Zwei Steuerexperten nennen die wichtigsten Bereiche, in denen man in diesem Jahr noch aktiv werden sollte.

1. In die Säule 3a einzahlen

Beim Sparen in der Säule 3a hat man erhebliche Steuervorteile. In diesem Jahr können Versicherte, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, hier bis zu 7056 Franken einzahlen und den entsprechenden Betrag in der Steuererklärung für das Jahr 2024 in Abzug bringen. Selbständige, die nicht in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, können sogar bis zu 35 280 Franken oder 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen und steuerlich geltend machen.

In Zukunft – aber noch nicht dieses Jahr – bieten sich neue Möglichkeiten, um verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Der Bundesrat hat Anfang November beschlossen, dass freiwillige Nachzahlungen in die Säule 3a möglich werden sollen. Die Änderungen treten Anfang 2025 in Kraft. «Lücken in der Säule 3a, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, können aber noch nicht aufgefüllt werden», sagt Peter Vogt, Partner beim Beratungsunternehmen Tax Partner.

Pro Jahr soll zukünftig ein Einkauf in Höhe eines «kleinen Beitrags» zulässig sein, wie der Bundesrat mitgeteilt hat. Im kommenden Jahr werden es 7258 Franken sein. Wer dies 2025 nicht ausschöpft, kann 2026 erstmals einen Einkauf in die Säule 3a vornehmen. Um zu einer solchen freiwilligen Einzahlung berechtigt zu sein, muss man ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz haben, und zwar sowohl im Jahr des Einkaufs als auch in dem Jahr, für das nachträglich Beiträge entrichtet werden. Zudem muss im betreffenden Jahr die volle Säule-3a-Einzahlung vorgenommen worden sein.

2. Pensionskasseneinkäufe erwägen

Vor allem für Personen ab dem Alter von 50 Jahren sind Pensionskasseneinkäufe oftmals eine sehr gute Möglichkeit, um Steuern zu sparen. Da die Zeit bis zur Pensionierung bei ihnen nicht mehr allzu fern ist, ist der steuerliche Effekt umso grösser. Die freiwilligen Einzahlungen können in der Steuererklärung vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Einkäufe in die Pensionskasse sind allerdings nur möglich, wenn eine Beitragslücke vorhanden ist beziehungsweise wenn «Einkaufspotenzial» besteht. Letzteres ist bei den meisten Kassen im Vorsorgeausweis vermerkt. «Einkaufspotenzial» gibt es dann, wenn das gesparte Altersguthaben in der Pensionskasse geringer ist als das Vermögen, das entstanden wäre, wenn die entsprechende Person immer mit dem derzeitigen Lohn bei der Pensionskasse versichert gewesen wäre.

Vor einem Einkauf ist auch die Qualität der Pensionskasse anhand von Kennzahlen wie dem Deckungsgrad und dem Umwandlungssatz zu prüfen. Zudem sollte man klären, wie Einkäufe im Todesfall behandelt werden: Würde die Kasse die freiwilligen Einzahlungen in diesem Fall zusätzlich zu einer Hinterlassenenrente oder einem Todesfallkapital an die Hinterbliebenen auszahlen, oder würden die Einkäufe in der Pensionskasse verbleiben?

Ausserdem ist zu beachten, dass nach Einkäufen eine dreijährige Sperrfrist besteht, bis man Pensionskassenguthaben als Kapitalzahlung beziehen kann. Sonst muss man die Steuern, die man bei dem Einkauf gespart hat, nachzahlen.

3. Steuerpläne des Bundesrats im Auge behalten

Im Oktober wurden in Zusammenhang mit dem Sparpaket zur Sanierung der Bundesfinanzen Pläne des Bundesrats bekannt, wonach dieser die Steuern auf Kapitalbezügen aus der zweiten und der dritten Säule erhöhen will. Heute werden solche Kapitalzahlungen getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugstarif besteuert. Neu würde der Kapitalbezug für die Bestimmung des Steuersatzes in eine Rente umgerechnet und zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sagt Vogt. Die Besteuerung von Kapitalbezug und Rente würde so angeglichen.

Die Pläne des Bundesrats sorgen derzeit bei vielen Steuerpflichtigen für Unsicherheit. «Viele unserer Kunden setzen sich stark mit dieser Thematik auseinander, das Thema steht immer im Raum», sagt Cyrill Habegger, Leiter Steuern beim Beratungsunternehmen Pensexpert.

Kommt es zu dieser Änderung, gewinnt die Planung der Pensionierung in mehreren Teilschritten an Relevanz. Dies sei in Kantonen mit einer hohen Steuerprogression wie Zürich aber bereits heute interessant, sagt Vogt. Derzeit stehe im Raum, dass es hier bereits 2028 eine neue Regelung geben könnte.

Würde die Änderung wie angekündigt umgesetzt, würden vor allem Pensionskasseneinkäufe, die kurz vor der Pensionierung getätigt werden, unattraktiver. Habegger geht aber davon aus, dass Pensionskasseneinkäufe und Einzahlungen in die Säule 3a aus dem Jahr 2024 von einer etwaigen neuen Regelung nicht erfasst werden dürften – auch wenn es hierfür keine hundertprozentige Sicherheit gebe. Er empfiehlt Sparern, sich nicht verunsichern zu lassen und ihre Vorsorgepläne weiterzuverfolgen.

Die Vorsorge in der Säule 3a oder der beruflichen Vorsorge würde weiterhin steuerlich privilegiert, selbst wenn die geplante Regelung eingeführt würde, sagt Vogt. Auch nach der Neuregelung bei der Auszahlung unterstehen die Guthaben während der Spar-Phase nicht der Vermögenssteuer und die Erträge nicht der laufenden Einkommenssteuer.

Vogt rät, die Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung bei der Pensionierung zu nutzen – beispielsweise mittels einer Teilpensionierung. Hier gebe es grosse «Steuerplanungsmöglichkeiten», sagt er. Wer noch etwas Zeit habe bis zur Pensionierung, könne sich beispielsweise über die ruhigen Tage vor dem Jahreswechsel Gedanken darüber machen.

4. Geld rechtzeitig einzahlen

Wichtig ist beim Steuernsparen auch, mit den Einzahlungen in die zweite Säule und die Säule 3a am Jahresende nicht zu lange zuzuwarten. Habegger verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts zu einer Beschwerde, bei der es darum ging, ob ein Ehepaar in Brugg im Jahr 2017 seinen Beitrag in Höhe von 24 632 Franken rechtzeitig eingezahlt hatte oder nicht. Das Geld wurde zwar am Freitag, 29. Dezember 2017, überwiesen und dem privaten Konto abgebucht – es wurde aber nicht bis zum Jahresende auf dem individuellen Vorsorgekonto der Versicherten gutgeschrieben. Dies sei aber ausschlaggebend, auch die Gutschrift auf dem Bank- oder Postkonto reiche nicht aus, präzisierte das Bundesgericht.

Diese Regelung gelte schweizweit und sowohl für Gelder, die in die Säule 3a, als auch für solche, die in eine Pensionskasse eingezahlt werden, sagt Habegger.

5. Ausgaben für Unterhalt von Liegenschaften planen

Auch für Immobilienbesitzer sind die Jahresfristen bei der Steuererklärung relevant. Bekanntermassen lassen sich werterhaltende Renovationen an Liegenschaften und umweltfreundliche Sanierungen vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Handelt es sich um grössere Unterhaltsprojekte an der Liegenschaft, rät Vogt, zu prüfen, ob sich diese allenfalls auf mehrere Jahre verteilen lassen. So fallen die Kosten in unterschiedliche Steuerperioden. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, das steuerbare Einkommen zu verringern und so die Steuerprogression zu brechen. Dabei ist auch der mögliche Pauschalabzug zu beachten.

«Dabei sind allerdings die unterschiedlichen Regeln der Kantone zu berücksichtigen», sagt Habegger. In manchen Kantonen schauten die Behörden auf das Datum der Rechnung, in anderen darauf, wann die Rechnung bezahlt wird. Man sollte sich also vorab über die Praxis im entsprechenden Kanton informieren und die Unterhaltsarbeiten entsprechend planen.

6. Steuererklärung vorbereiten

Da sich mit Abzügen in der Steuererklärung viel Geld sparen lässt, sollte man sich gut organisieren und dies entsprechend planen. So ist es sinnvoll, die Unterlagen, Belege und Formulare bereits im laufenden Jahr zu sammeln. Dazu zählen beispielsweise die Rechnungen für den Zahnarzt, für das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr oder diejenige für die Kinderbetreuung.

Bei den Kinderbetreuungskosten zeige sich, dass die Steuerbehörden bei Privatschulen genau hinschauten, sagt Vogt. Ein Abzug von Betreuungskosten bedinge einen separaten Ausweis der Kosten nebst den ordentlichen Schulkosten. Vogt empfiehlt, von Anfang an genau über die Kosten dokumentiert zu sein und sich diese von der entsprechenden Institution genau ausweisen zu lassen.

Habegger hat derweil einen Tipp zu den beruflichen Auslagen. Hier seien viele Leute in der Steuererklärung zu konservativ. Sie gäben beispielsweise nicht an, wenn sie hin und wieder mit dem Velo zur Arbeit führen, und beschränkten sich in der Steuererklärung auf das ÖV-Ticket.

Selbständige hätten unter Umständen bei Ausgaben für Übernachtungen und Mahlzeiten gute Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, sagt der Pensexpert-Vertreter. Allerdings sollten sie gut aufpassen, dass sie in der Steuererklärung nicht private Lebenshaltungskosten angeben, sagt er. Sonst drohten Bussen wegen Steuerhinterziehung oder -betrug.

7. Abzug für Spenden

Die Vorweihnachtszeit ist Spendenzeit. Dabei ist zu beachten, dass sich Spenden an gemeinnützige Organisationen in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen. Vogt weist indessen darauf hin, dass nur Spenden an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen in der Schweiz abzugsfähig sind.

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