Der Billigtarif für Geschlechtsanpassungen sei politisch gewollt, sagt die kantonale Ombudsstelle.

Kinder können nichts für ihren Namen, sie können aber darunter leiden. So wie ein 15-jähriger Junge, dessen Mutter im letzten Jahr bei der Ombudsstelle des Kantons Zürich vorstellig geworden ist.

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Der Teenager trug als zweiten Vornamen den Namen seines Vaters, zu diesem hatte er aber so gut wie keinen Kontakt mehr. Deshalb sollte der Name gelöscht werden.

Das ist rechtlich möglich, hat aber seinen Preis, wie die Mutter des Jungen herausfand: 600 Franken sind es im regulären Tarif oder 300 Franken bei einer allfälligen Gebührenreduktion.

Der Mutter fiel auf, dass es auch günstiger ginge: Würde ihr Sohn nicht nur seinen Namen ändern, sondern gleich auch sein Geschlecht, würde das nur 75 Franken kosten.

Wie kann das sein? Das fragte sie zuerst das Bundesamt für Justiz und danach die Ombudsstelle des Kantons Zürich. Die Antwort aus Bern: Eine Namensänderung sei eine aufwendige Sache. Eine Anpassung des Geschlechtseintrags hingegen, und damit verbunden eine Änderung des Vornamens, könne einfach und unbürokratisch vorgenommen werden.

Die Mutter hatte Mühe mit dieser Logik. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Person, die ihren Namen im Rahmen einer Geschlechtsanpassung ändern lasse, dafür nur 75 Franken bezahle, jemand mit einem anderen Motiv aber 600 Franken, schrieb sie der Zürcher Ombudsstelle.

Diese gab der Mutter zu verstehen, dass sie ihre Argumentation zwar verstehen könne. Gleichzeitig führte sie aus, dass der Tarif für Geschlechtsänderungen bewusst besonders tief festgelegt worden sei.

Änderung nur «aus achtenswerten Gründen»

Aus den Überlegungen der Ombudsstelle, nachzulesen in ihrem Jahresbericht 2024, geht hervor, warum die Namensänderung allein so teuer ist: Grundsätzlich ist eine solche nur möglich, wenn dafür achtenswerte Gründe vorliegen. Diese wiederum müssen ganz genau überprüft werden. Zur Abklärung gehören:

  • eine telefonische Beratung;
  • eine Zuständigkeitsprüfung;
  • das Aktenstudium;
  • rechtliches Gehör;
  • die Befragung der Gesuchsteller;
  • eine Würdigung von ärztlichen Zeugnissen;
  • eine Verfahrensbeistandschaft bei Minderjährigen;
  • die Zustellung von Korrespondenzen und Verfügungen ins Ausland.

Das alles kostet laut Gemeindeamt rund vier Stunden Arbeit à 150 Franken, sprich total 600 Franken.

Eine Änderung des Namens und des Geschlechts hingegen funktioniert ganz anders. Eigentlich, so würde man denken, müssten in diesem Fall noch viel umfassendere und teurere Abklärungen vorgenommen werden, schliesslich werden ja gleich zwei wesentliche Merkmale einer Person geändert.

Doch dem ist nicht so.

Wer sein Geschlecht ändern will, muss dafür weder Arzt- noch sonstige Zeugnisse vorweisen. Man muss einzig eine Erklärung abgeben. Es reicht eine innerliche feste Überzeugung – die aber weder belegt werden muss noch überprüft werden kann. Das Zivilstandsregister hat dem Wunsch ohne vertiefte Abklärungen nachzukommen.

Entsprechend schnell ist die bürokratische Arbeit erledigt. Der Verwaltungsakt dauert rund eine halbe Stunde, und das kostet 75 Franken.

Ändern an dieser Tarifstruktur kann die Ombudsstelle nichts. Es sei bundespolitisch so gewollt, dass die Anpassung des Geschlechtseintrags unkompliziert vorgenommen werden könne. Somit müssen die Mutter und der Sohn die Kosten hinnehmen.

Nicht hingewiesen hat die Ombudsstelle die Mutter und ihren Sohn auf eine offensichtliche Umgehungslösung: einmal vom Jungen zum Mädchen und wieder zurück, also eine zweimalige Änderung des Geschlechtseintrags und des Namens. Das würde nur 150 Franken kosten.

Verbotstafel lag in der Wiese – trotzdem gebüsst

Während die Ombudsstelle dem Jungen mit dem unerwünschten Namen nicht helfen konnte, war sie im Fall eines gebüssten Autofahrers erfolgreich. Der Mann hatte sein Auto wie immer auf einem P+Rail-Parkplatz an einem Bahnhof abgestellt, um mit dem Zug nach Zürich zu fahren.

Als er am Abend zu seinem Auto zurückkehrte, hatte er eine Parkbusse der Kantonspolizei unter dem Scheibenwischer, obwohl er für den Platz ordentlich bezahlt hatte.

Als er die Kantonspolizei nach dem Grund für die Busse fragte, antwortete sie, der Parkplatz sei wegen Bauarbeiten gesperrt gewesen. Das sei mit einem Schild auch so markiert gewesen. Dann fügte die Polizei einen Satz an, der den Autofahrer stutzig machte: «Auf der Seite, auf welcher Sie Ihr Fahrzeug abgestellt hatten, lag die Tafel in der Wiese, da die Bauarbeiten bereits im Gange waren. Damit war das Verbot genügend beschildert.»

Diese Begründung ärgerte den Autofahrer, zumal von einer Baustelle am Abend weit und breit nichts zu sehen gewesen sei. Er gelangte an die Ombudsstelle. Auch diese wunderte sich. Es sei erstaunlich, dass die Polizei davon ausgehe, ein Parkverbot sei ordentlich beschildert, wenn eine Verbotstafel in der Wiese liege. Es könne nicht erwartet werden, dass Autofahrer eine Wiese neben dem Parkplatz nach allfälligen Verbotsschildern absuchten.

Die Polizei kam dem Autofahrer nach der Intervention der Ombudsstelle entgegen und erliess ihm die Busse. Gleichzeitig betonte sie, sie gehe nach wie vor davon aus, dass sie rechtmässig ausgestellt worden sei.

Insgesamt sind im letzten Jahr knapp 900 neue Fälle bei der Ombudsstelle eingegangen, etwa 60 mehr als im Jahr davor. 1150 Fälle konnten abgeschlossen werden, doppelt so viele wie 2023.

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