Versicherungen zum Schutz gegen die zunehmenden Diebstähle sind eine kluge Investition – aber bei den Details lohnt sich eine genaue Prüfung.
Man kommt von den Ferien oder von einem Abendessen mit Freunden nach Hause und muss mit Schrecken feststellen, dass eingebrochen worden ist. Die Wohnung durchwühlt, Gegenstände beschädigt, Wertsachen und unersetzbare Erbstücke gestohlen. Immer mehr Leute werden mit dieser äusserst unangenehmen Erfahrung konfrontiert.
Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen polizeilichen Kriminalstatistik sind die Zahlen der Diebstähle stark steigend. So zeigt sich bei den Einbruch- und Einschleichdiebstählen eine Zunahme von 15,9 Prozent. Waren es im Jahr 2022 noch deren 98 pro Tag, wurden 2023 bereits täglich 114 registriert. Bei den Entreiss- und den Taschendiebstählen ist mit 38 beziehungsweise 27 Prozent ebenfalls eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Schutz des eigenen Hab und Guts immer wichtiger wird – sei es durch präventive Massnahmen oder den Abschluss einer passenden Versicherung.
Mögliche Massnahmen gegen Diebstahlschäden
Neben der regelmässigen Leerung des Briefkastens oder dem Schliessen von Fenstern und Türen kommen auch elektronische Lösungen wie Alarmanlagen oder automatisierte Beleuchtungen in Betracht. Zusätzlichen Schutz bieten bauliche Massnahmen, etwa Sicherungen an Fenstergriffen, Sicherheitsverglasungen oder versteckte Wandtresore. Die Wertsachen, welche man mit sich trägt, sollten in einer verschlossenen Tasche verstaut werden.
Werden Gegenstände dennoch gestohlen, hilft nur noch eine Diebstahlversicherung, um wenigstens die erlittenen finanziellen Verluste auszugleichen. Diverse Versicherungsprodukte decken unter bestimmten Voraussetzungen Diebstahlschäden. Hierzu gehören unter anderem die Hausrat-, die Wertsachen-, die Kunst-, die Reise- und die Kaskoversicherung. Zusätzlich bieten viele Anbieter kombinierte Produkte, wie etwa Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen. Dadurch lässt sich der Versicherungsschutz entsprechend den Wünschen der Versicherungsnehmer flexibel nach dem Baukastensystem gestalten.
Nicht alle Diebstahlschäden sind versichert
Versicherungen, die alle Risiken decken, gibt es nicht. Es gilt, was im Versicherungsvertrag abgemacht wird. Entscheidend ist der genaue Inhalt der getroffenen Vereinbarung, das berühmte Kleingedruckte. Im Jahr 2022 hielt das Bundesgericht in einem Urteil zu einem Versicherungsstreit ausdrücklich fest, dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass eine Versicherung nicht alle Risiken decke. Als Versicherungsnehmer müsse man deshalb damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen die Deckung für spezifische Risiken ausschliesse.
Selbst aus der Umschreibung des gesamten Versicherungsproduktes als All-Risk-Versicherung können die Versicherungsnehmer nicht für sich ableiten, dass voraussetzungslos alle Risiken versichert sind. Es gelten auch bei diesen Versicherungsprodukten die vertraglich vereinbarten Deckungsvoraussetzungen, Leistungsbegrenzungen und Ausschlüsse.
Ein Beispiel für eine marktübliche Leistungsbegrenzung ist, dass in der Hausrat- oder Wertsachenversicherung die Leistungspflicht des Versicherers für gestohlenen Schmuck betragsmässig begrenzt wird, wenn der Schmuck nicht in einem versicherungskonformen und abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt worden ist. Mit Sicherheitsbehältnis ist in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oft ein Tresor mit mindestens 100 Kilogramm Gewicht, ein eingemauerter Wandtresor oder ein Tresor mit einer Zertifizierung gemäss EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad I, gemeint. Widerstandsgrad I bedeutet, dass jemand mit einem Werkzeug mindestens 30 Minuten für eine Teil- und mindestens 50 Minuten für eine Komplettöffnung des Tresors benötigt.
Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist mitentscheidend
Das Versicherungsunternehmen ist auch dazu berechtigt, die Entschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder sogenannte Obliegenheiten verletzt. In diesem Zusammenhang können die AVB beispielsweise bestimmen, dass der Versicherungsnehmer bei Diebstahl unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen hat und dass der Schadenfall dem Versicherungsunternehmen sofort zu melden ist. Normalerweise regeln die Diebstahlversicherungen zudem, dass der Versicherungsnehmer alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, welche die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, vollständig, inhaltlich korrekt und von sich aus dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen hat.
Ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2018 zeigt, dass es sich bei diesen Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht um Papiertiger handelt. Im konkreten Fall liess die Versicherungsnehmerin ihre Ohrringe im Wert von 880 000 Dollar versichern. Die Parteien des Versicherungsvertrages erklärten schweizerisches Recht als anwendbar und die schweizerischen Gerichte für zuständig. Die AVB sahen vor, dass der Schmuck im Haupt-Safe des Hotels gelagert und angemessene Massnahmen getroffen werden müssten, damit Versicherungsdeckung bestand. Während einer Reise in die USA kamen die Ohrringe abhanden. Da die Klägerin diese nicht im Haupt-Safe des Hotels verstaut und auch sonst während der ganzen Reise jegliche Vorsichtsmassnahmen ausser acht gelassen hatte, verneinte das Bundesgericht den geltend gemachten Leistungsanspruch.
Diebstahlversicherungen sind oft die einzige Rettung vor einem schweren finanziellen Verlust. Der Versicherungsnehmer aber tut gut daran, sowohl beim Abschluss des Versicherungsvertrages wie auch im Schadenfall die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Andernfalls kann der Frust leicht ein doppelter sein.
Mike Abegg ist Rechtsanwalt, Andri Janett juristischer Mitarbeiter bei der Zürcher Kanzlei Prager Dreifuss AG.