Das Bezirksgericht Winterthur hat einen 105 Kilo schweren Schweizer verurteilt, der sich mit Tötungsabsicht wiederholt auf eine Frau warf.
Am Donnerstagabend hat das Bezirksgericht Winterthur das Urteil gegen einen 24-jährigen Schweizer gesprochen, der im Oktober 2022 in Rickenbach eine 63-jährige Frau in ein Gelbsenf-Feld schleifte, dort vergewaltigte und anschliessend versuchte, sein Opfer zu töten, indem er sich mit seinen 105 Kilo mehrfach auf die Frau warf.
Es verurteilt den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren für Mordversuch, qualifizierte Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung und weitere Straftatbestände. Der Staatsanwalt hatte 20 Jahre, der Verteidiger 9 Jahre gefordert. Für Nebendelikte aus dem Strassenverkehrs- und Drogenbereich gibt es zudem eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 Franken und 500 Franken Busse.
Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen während des Strafvollzugs angeordnet. «Wer eine solch brutale Tat begeht, muss psychisch wirklich sehr krank sein», hält der vorsitzende Richter fest. Die Erbengemeinschaft des Opfers, das rund ein Jahr nach der Tat verstorben ist, erhält eine Genugtuung von 30 000 Franken zugesprochen.
Zur falschen Zeit am falschen Ort
Die 63-jährige Frau sei auf ihrem Sonntagsspaziergang aus heiterem Himmel mit einer unglaublichen Brutalität und Kaltblütigkeit konfrontiert worden, erklärt der Richter. Sie sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die Aussagen des Opfers, die von sehr hoher Qualität seien, würden durch zahlreiche weitere Beweise wie Zeugenaussagen von Joggern, DNA-Spuren, ein mitgeführtes Messer und Gutachten der Rechtsmedizin bestätigt.
Das Geständnis wurde dem Täter nur leicht angerechnet. Angebliche Gedächtnislücken, die der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum geltend gemacht hatte, seien unglaubwürdig. Alle Zeugen, die ihm an jenem Sonntag begegnet seien, hätten ausgesagt, er habe normal gewirkt.
Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte verwirrt und ziellos herumgeirrt ist, wie sein Verteidiger ausführte. Er habe zielgerichtet gehandelt, die Tat sei geplant gewesen, darauf würden unter anderem der vorgängige Konsum von Gewaltvideos, die Mitnahme des Messers und der Flugmodus des Handys hindeuten. Zudem habe er den Tatort ausgekundschaftet. Auf seinem Handy seien entsprechende Fotos gefunden worden.
Für das Gericht sei deshalb klar, dass er sich schon vor der Ausführung gedanklich mit der Tat befasst hatte. «Es ging um die Verwirklichung einer Phantasie», sagt der Richter.
Ein eigentliches Zerquetschen
Der Sachverhalt und die Mordqualifikation seien klar erstellt. Das Vorgehen zeuge von Grausamkeit und besonderer Skrupellosigkeit. Er habe dem Opfer nach den sexuellen Übergriffen klar angekündigt, was jetzt passiere. Der Staatsanwalt habe zu Recht «von einem eigentlichen Zerquetschen» gesprochen. Und dass kein Blut geflossen sei, wie der Verteidiger behauptet hatte, stimme nicht. Innerlich sei sehr viel Blut geflossen. Unter anderem wurde die Lunge des Opfers perforiert, und die Leber erlitt einen lebensgefährlichen Riss.
Es könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zur Vernunft gekommen sei und deshalb aufgehört habe. Er habe nur aufgehört, weil er gedacht habe, dass sein Opfer tot sei.
Das Gericht geht zugunsten des Beschuldigten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus. Der Gerichtspsychiater hatte eine «noch unbekannte Risikoeigenschaft» festgestellt, die klar als schwere psychische Krankheit zu qualifizieren sei. Man wisse einfach nicht, was dies für eine Risikoeigenschaft sei, weil eine Offenbarung der Gedanken- und Gefühlswelt des Täters noch nicht vorliege.
Dem Beschuldigten erklärt der Richter zum Schluss, er müsse jetzt seinem Therapeuten sagen, was er während der Tat gefühlt und gedacht habe. Wenn er dies nicht tue, drohe letztlich eine Verwahrung.
Urteil DG240020 vom 13. 2. 2025, noch nicht rechtskräftig.