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Startseite » Der Preisüberwacher sagt, der Tarif für die Kehrichtverbrennung im Limmattal sei zu hoch. Der Abfallverwerter ist anderer Meinung und geht vor Bundesgericht
Zürich

Der Preisüberwacher sagt, der Tarif für die Kehrichtverbrennung im Limmattal sei zu hoch. Der Abfallverwerter ist anderer Meinung und geht vor Bundesgericht

MitarbeiterVon MitarbeiterJuni 18, 2024
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Stefan Meierhans berechnete den Preis für die Gemeinden falsch. Die Gegenseite will nun klären, ob er überhaupt zuständig ist.

Seit Jahren herrscht zwischen Limeco und dem eidgenössischen Preisüberwacher ein ziemlich ruppig geführter Rechtsstreit. Es geht um den Tarif für die Verbrennung des Siedlungsabfalls der Zürcher Einliefergemeinden. Dabei besteht ein Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ersatz der Ofenlinie, den der Zusammenschluss der Limmattaler Gemeinden selbst finanziert. Wie die Sache ausgeht, erhält womöglich über den konkreten Fall hinaus nationale Bedeutung.

Für einen Preisüberwacher peinliches Urteil

Ab 2016 nahm der Preisüberwacher Stefan Meierhans den Tarif unter die Lupe, den Limeco den Gemeinden für die Verbrennung einer Tonne Haushaltkehricht in Rechnung stellt. Er ist nicht zu verwechseln mit der Sackgebühr, welche die Kommunen festlegen. Nach einem längeren Verfahren und ergebnislosen Verhandlungen stellte Meierhans fest, der Preis sei missbräuchlich, und verfügte die Senkung um fast einen Drittel von 150 auf 102 Franken.

Limeco focht den Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dieses kam im letzten November zum Schluss, der Preisüberwacher habe den Tarif für die Abfallverbrennung aufgrund von falschen Annahmen berechnet. Seine Analyse sei unvereinbar mit den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes. Insbesondere habe er das Verursacherprinzip falsch angewendet und die Investitionskosten für den Ersatz der KVA nicht berücksichtigt.

Das Gericht hob die Verfügung zur Preissenkung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an Meierhans zurück. Dieser schrieb in einer Medienmitteilung, der Missbrauchsverdacht gegen Limeco stehe weiterhin im Raum. Er behielt sich vor, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Darauf verzichtete er dann aber und akzeptierte das für einen Preisüberwacher peinliche Urteil.

«Wieso soll Limeco anders behandelt werden als eine Gemeinde?»

Dagegen zieht Limeco, die in der Hauptsache siegreich war, das Urteil an das Bundesgericht weiter. Der Grund dafür: Die Verantwortlichen lehnen nicht nur die Berechnung des Tarifs ab. Sie stellen in Abrede, dass der Preisüberwacher für diesen Fall zuständig ist, dass er also Verfügungsgewalt hat, und nicht nur wie gegenüber Gemeinden Empfehlungen abgeben kann. «Wir wollen die Grundsatzfrage klären», sagt der Geschäftsführer Patrik Feusi: «Wieso soll Limeco anders behandelt werden als eine Gemeinde?»

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Beziehung zwischen KVA und Zulieferern von Hauskehricht als normales wirtschaftliches Anbieter-Kunden-Verhältnis dar. Limeco stellt sich als interkommunale Anstalt jedoch auf den Standpunkt, dass sie eine öffentliche Aufgabe im Auftrag der Gemeinden und in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Bundes und des Kantons wahrnimmt.

«Wie Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten zur Erfüllung der Aufgaben ihre Beziehungen ausgestalten und von ihnen zu erbringende Leistung abgelten, geht den Preisüberwacher nichts an», heisst es unverblümt in der Beschwerdeschrift. Die beteiligten Gemeinden seien keine hilflosen Konsumenten, die einer schützenden Hand bedürften.

Die Genehmigung des Verbrennungspreises liegt beim Kontrollorgan der interkommunalen Anstalt, dem Exekutivmitglieder der an Limeco beteiligten Kommunen angehören. Für die rein verwaltungsintern geregelte Abfallentsorgung der Städte Zürich und Winterthur sei der Preisüberwacher nicht zuständig, heisst es weiter. Dann dürfe er sich auch nicht darin einmischen, wie andere Gemeinden sich organisierten.

Die ausführlich begründete Beschwerde wirft grundsätzliche Fragen auf über die Zuständigkeit des Preisüberwachers, wenn Gemeinden eine öffentliche Aufgabe gemeinsam wahrnehmen, die sie allein nicht erfüllen können. Das Urteil des Bundesgerichts steht noch aus.

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