Mit dem Gang nach Lausanne will der Heimatschutz verhindern, dass der Stadtrat die Inschriften in der Altstadt abdecken lässt.
Zwei Aufschriften über Türbogen im Zürcher Niederdorf beschäftigen die Gerichte. «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» lauten sie. Das sei rassistisch, findet der Zürcher Stadtrat. Er möchte die Inschriften mittels Abdeckung aus dem öffentlichen Raum verbannen. Nun ist klar, dass das Bundesgericht das letzte Wort haben wird.
Die erste Instanz, das Baurekursgericht, hatte noch zugunsten des Heimatschutzes entschieden. Im letzten Dezember stiess das Verwaltungsgericht dieses Verdikt dann um. Dagegen wiederum haben die Heimatschutzverbände von Stadt und Kanton Zürich nun Beschwerde am Bundesgericht eingereicht.
Der Heimatschutz schreibt: «Wir sind überzeugt, dass eine Abdeckung der Schriftzüge, auch wenn sie reversibel sein soll, den Anliegen des Denkmalschutzes nicht gerecht wird.» Die Inschriften seien Zeitzeugen der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte von Zürich. Eine der Hausnummern werde bereits im 15. Jahrhundert erwähnt.
Das Verwaltungsgericht hatte sich bei seinem Urteil praktisch ausschliesslich auf die Frage konzentriert, ob die geplante Überdeckung der Inschriften rückgängig gemacht werden könne oder nicht. Dies wurde bis ins Detail verhandelt: Die Inschriften sollen mit «Japanpapier oder synthetischem Faserpapier» sowie mit einer Sandsteinplatte überdeckt werden, deren Fugen «mit feinkörnigem Kalk-Trassmörtel verbunden» werden sollten.
Weil das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Abdeckung rückgängig gemacht werden könnte, fand es, dass auch der denkmalschützerische Wert der Liegenschaft nicht beeinträchtigt sei. Als unerheblich taxierte es die Frage, ob die Inschriften rassistisch seien oder nicht. Das Gericht liess diese Frage bewusst offen.
Der Weiterzug des Heimatschutzes kommt nicht völlig überraschend. Denn einer der drei Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter vertrat eine abweichende Meinung. Diese Minderheitenmeinung kritisiert, dass «keine denkmalpflegerisch fundierte Schutzabklärung» stattgefunden habe.
Ohne eine solche sei es unmöglich, rechtlich zu beurteilen, ob die Abdeckung den denkmalpflegerischen Wert der Inschriften schmälere oder nicht. Ungeklärt bleibe somit auch, weshalb die prominent angebrachten Inschriften kein charakteristisches Element der Liegenschaften sein sollten.
Genau damit argumentiert jetzt der Heimatschutz: Eine gründliche Abklärung sei nie erfolgt, schreibt er. Und gerade dazu wäre das Verwaltungsgericht als letztinstanzlich urteilendes Gericht im Kanton verpflichtet gewesen. Es sei gehalten, eine vollumfängliche Prüfung der Rechtsfragen vorzunehmen, und dürfe nicht «willkürlich auf eine erforderliche Klärung verzichten».
Der Heimatschutz findet, es gebe bessere Arten, mit Begriffen umzugehen, die man heute als problematisch empfinde. Statt die Inschriften abzudecken, solle man eine Tafel anbringen, die den historischen Kontext der Inschriften erkläre. Dies solle auf «Geschichte und Hintergrund der Namensgebungen hinweisen» und gleichzeitig zu rassistischem Gedankengut auf Distanz gehen.