Es sei ein Mordversuch gewesen, befindet das Bezirksgericht Uster. Eine 50-jährige Schweizerin ist dafür aber nicht schuldfähig.
Am 11. August 2023, abends um 21 Uhr 30, nahm eine Frau in einer Parterrewohnung eines Mehrfamilienhauses in Fällanden eine brennende Kerze und eine Flasche Spiritus. Sie setzte sich auf ihren damals 56-jährigen Ehemann, der auf dem Bett lag, spritzte Spiritus in sein Gesicht, auf seinen Oberkörper, seine Arme und auf das Bett. Dann drehte sie die Kerze nach unten und setzte Mann und Bett in Brand.
Der Ehemann rannte ins Badezimmer, wo er sich mit kaltem Wasser abduschte. Die volljährige Tochter des Ehepaares, die anwesend war, brachte ihn aus der brennenden Wohnung zu Nachbarn, wo er sich in die Badewanne legte. Der Notarzt musste ihn dann narkotisieren und intubieren.
Das Opfer erlitt Verbrennungen an einem Drittel seiner Körperoberfläche. Zudem wurden die Atemwege durch heisse Gase geschädigt, wodurch eine künstliche Beatmung notwendig wurde. Im Verlaufe der intensivmedizinischen Behandlung im Spital kam es zu einer schweren, potenziell lebensgefährlichen Blutvergiftung mit Lungen- und Gallenblasenentzündung und der Bildung eines Blutgerinnsels in der Lunge.
«Sein Leben hing an einem seidenen Faden»
Das Leben des Mannes sei an einem seidenen Faden gehangen, erklärt der Staatsanwalt im Prozess vor Bezirksgericht Uster. Er musste zwei Monate lang stationär behandelt werden. Dann kam er in die Rehabilitationsklinik Bellikon.
Die Ehefrau konnte in der Nähe der Wohnung verhaftet werden. Sie erlitt selber leichte Brandverletzungen am Unterschenkel und an den Armen. Seither sitzt sie im Gefängnis. Die Tochter hatte die Türe zum brennenden Zimmer sofort geschlossen, so dass sich das Feuer aufgrund von Sauerstoffmangel nicht ausbreiten konnte. Es entstand ein Brandschaden von rund 86 000 Franken.
In einem Saal des Bezirksgerichts Meilen trifft das Ehepaar am Donnerstag wieder aufeinander. Der Staatsanwalt hat einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für eine schuldunfähige Person gestellt. Die Frau leide gemäss Gerichtspsychiater unter einer schizophrenen Störung. Objektiv sei der Straftatbestand des Mordversuchs erfüllt. Der Ehemann beantragt 10 000 Franken Genugtuung.
Die 50-jährige beschuldigte Schweizerin äussert sich vor Bezirksgericht nicht zum Sachverhalt. Sie hat aber im Februar 2024 einen mit «Geständnis» betitelten Brief an den Staatsanwalt geschrieben. Sie sagt vor Gericht nur, sie gebe die Tat zu. Zu ihren Motiven und dem Auslöser will sie keine Auskunft geben. Ob sie mit der Tat den Tod ihres Ehemanns in Kauf genommen habe, fragt der Gerichtsvorsitzende – «Nein, niemals», ist die Antwort.
Die Genugtuung von 10 000 Franken an ihren Ehemann und die 86 000 Franken Schadenersatz an die Gebäudeversicherung will sie nicht bezahlen. Sie verlangt, dass ihr 18 000 Euro, die von den Behörden beschlagnahmt wurden, wieder herausgegeben werden und nicht für die Genugtuung verwendet werden. «Das ist mein Erspartes», sagt sie.
Das Ehepaar ist immer noch verheiratet. Nach ihrer Haftentlassung werde sie aber nicht mehr zurückgehen, sondern sich eine eigene Wohnung suchen, sagt die Frau. Sie hoffe, in ihrem früheren beruflichen Umfeld, der Gastronomie, wieder Fuss zu fassen. Die Frau hat Köchin gelernt und arbeitet auch im Gefängnis im Hausdienst.
«Ein grauenvolles Szenario»
Der Staatsanwalt zitiert zu Beginn seines Plädoyers Aussagen des Ehemanns. Das Schlimmste für diesen sei gewesen, zu realisieren, dass seine Frau in einer Notlage war. Trotz jahrelangen schweren Depressionen habe sie sich immer geweigert, in eine Klinik zu gehen oder Hilfe anzunehmen. Das sei das Verrückte an diesem Fall.
Der Sachverhalt sei objektiv erstellt. Es handle sich um die Straftatbestände des Mordversuchs und der qualifizierten Brandstiftung. Ein Mord sei es unabhängig vom nicht zu klärenden Motiv. «Es ist ein grauenvolles Szenario, das die Beschuldigte ihrem Ehemann bereitet hat», erklärt der Staatsanwalt. Für Aussenstehende sei es kaum nachvollziehbar, welche körperlichen Qualen und Schmerzen das Opfer erlitten habe.
Die Frau sei wegen ihrer Krankheit zum Tatzeitpunkt aber schuldunfähig gewesen. Die fehlende Einsicht in die eigene Krankheit sei auch ein übliches Merkmal von Schizophrenie.
Die Verteidigerin plädiert auf versuchten Totschlag und eine nicht qualifizierte Brandstiftung. Die Frau habe die Tat im Zustand einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen. Von einer Strafe sei abzusehen. Einen Antrag auf eine Massnahme stellt die Anwältin nicht. In ihrem Plädoyer führt sie dann aber aus, eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung und ein Kontakt- sowie Rayonverbot könnten geprüft werden.
Zudem seien alle Zivilforderungen abzuweisen. Die Verteidigerin betont, dass sich die Frau auch selber mit Brandbeschleuniger bespritzt habe und selber verletzt worden sei. Skrupellosigkeit sei nicht gegeben. «Sie wusste schlichtweg nicht, was sie tat.» Die Frau sei nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes Handeln realitätskonform zu bewerten.
Immerhin gibt der Parteivortrag der Verteidigerin Einblick in ein mögliches Motiv: Die Frau habe das Gefühl gehabt, von ihrem Ehemann gezwungen zu werden, ein Leben mit rigorosen Regeln zu führen. Sie habe nur gewollt, dass «das» aufhört. Sie habe in den Monaten zuvor schon drei Suizidversuche unternommen, sei mangelernährt gewesen und habe jahrelang an chronischen Depressionen gelitten.
Die Frau sei im Glauben gewesen, strikte Regeln ihres Ehemanns befolgen zu müssen, sonst werde sie mit Stromstössen bestraft. Sie habe psychisch und sozial komplett isoliert gelebt. Unmittelbarer Auslöser für die Tat sei dann gewesen, dass sie ihren Führerausweis habe abgeben müssen. Damit sei ihr in ihrer Wahrnehmung «das letzte Stück Freiheit» abgenommen worden. Sie habe die Tat in einem entschuldbaren Affekt verübt. Deshalb handle es sich um einen versuchten Totschlag.
Mordversuch und kein Totschlag
Ob tatsächlich irgendwelche Regeln des Ehemanns bestanden hatten oder ob solche nur eingebildet waren, müsse er offenlassen, erklärt der Gerichtsvorsitzende bei der Urteilsbegründung. Das Bezirksgericht Uster erkennt vom objektiven Sachverhalt her auf Mordversuch und Brandstiftung ohne Qualifikation.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird die Frau nicht bestraft. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und festgestellt, dass die Schweizerin 566 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgesessen hat. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der Massnahme verlängert.
Die Beschuldigte muss ihrem Ehemann 10 000 Franken Genugtuung bezahlen, da dafür die finanziellen Mittel vorhanden sind. Die Schadenersatzforderung der Gebäudeversicherung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Im objektiven Sinn sei die Mordqualifikation gegeben, sagt der Gerichtsvorsitzende. Ein Totschlag liege nicht vor, es fehle am Affekt, es gebe keine unmittelbare, erkennbare Provokation.
Die stationäre Massnahme ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten. Es gebe keine erkennbare Krankheitseinsicht, aber eine jahrelange Krankheitsgeschichte. Eine ambulante Therapie reiche nicht.
Urteil DG240022 vom 27. 2. 2025, noch nicht rechtskräftig.