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Startseite » Ein Swissport-Fahrer löscht am Zürcher Flughafen Daten des Gepäcksystems
Zürich

Ein Swissport-Fahrer löscht am Zürcher Flughafen Daten des Gepäcksystems

MitarbeiterVon MitarbeiterMai 14, 2025
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Die Daten waren verschwunden, es kam zu Verspätungen. Nun ist der Mann bestraft worden.

Berufsleute können mit ihrem Verhalten nicht nur mutwillig oder fahrlässig für Ärger und Mehrkosten bei ihren Arbeit- und Auftraggebern sorgen, sondern allenfalls auch ihr Vorstrafenregister verunstalten, wie aus drei rechtskräftigen Strafbefehlen hervorgeht.

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Im November 2024 arbeitete ein 20-jähriger Schweizer bei Swissport am Flughafen Zürich, wo er als Pushback-Fahrer für das Zurückstossen und Verstellen von Flugzeugen zuständig war. Monate zuvor war er bei einer anderen Firma angestellt, welche die Bodenabfertigung des Gepäcks am Flughafen abwickelt.

Eines Abends gegen 20 Uhr ging der Mann zur Sorting-Halle West beim Dock E und meldete sich an einem Computer der Gepäckabfertigung seines früheren Arbeitgebers mit den Anmeldedaten samt Passwort eines ehemaligen Arbeitskollegen an. Dann löschte er alle elektronischen Gepäckdaten des bevorstehenden Flugs von Emirates nach Dubai komplett. Die Daten waren weg und mussten neu erfasst werden. Es entstanden Verspätungen und nicht bezifferte Mehrkosten.

Das Motiv des Pushback-Fahrers geht aus dem Strafbefehl nicht hervor. Er habe die Daten im fremden System aber ganz bewusst gelöscht, und es sei ihm bewusst gewesen, dass er keine Zugriffsberechtigung habe.

Der 20-Jährige wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen des Straftatbestands «Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 110 Franken (6600 Franken) bestraft, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Bezahlen muss er eine Busse von 1200 Franken und 800 Franken Gebühren.

Vorerkrankungen durch Berater bewusst nicht deklariert

Dass es ein No-Go ist, seinem Versicherungsberater blind zu vertrauen, zeigt der Fall eines 29-jährigen Beschuldigten. Er führte Beratungsgespräche mit Kunden, welche die Krankenkasse wechseln wollten. Dabei legten die Patienten ihre Vorerkrankungen ihm gegenüber offen. Man einigte sich jeweils darauf, die Krankenkasse zu wechseln.

Im Anschluss an die Gespräche füllte der Beschuldigte die zum Antrag auf Versicherungswechsel gehörenden Gesundheitsdeklarationen bewusst wahrheitswidrig aus und liess die offengelegten Vorerkrankungen einfach weg. Die Deklarationen versah er anschliessend mit zuvor elektronisch eingeholten Unterschriften.

Laut einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis tat er dies, da er wusste, dass die neue Krankenkasse im Bereich der Zusatzversicherung die Patienten voraussichtlich nicht aufgenommen hätte, wenn er die Vorerkrankungen korrekt deklariert hätte. Dann wäre er auch nicht in den Genuss der Vermittlungsprämien gekommen. Im Strafbefehl sind zwei verschiedene Fälle mit drei geschädigten Patienten aufgeführt. Beide Verträge stammen aus dem Jahr 2020.

Der 29-jährige Versicherungsberater wurde nun rund fünf Jahre später wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 120 Franken (12 000 Franken) verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Er muss eine Busse von 1500 Franken und 2800 Franken Verfahrenskosten, also total 4300 Franken, bezahlen. Welche Folgen die Urkundenfälschungen, die erst Jahre später aufflogen, für die Patienten konkret hatten, und wie die Fälle dann geregelt wurden, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.

Grüner statt blauer Kleber auf Umschlag

Und dann ist da noch der Fall eines 31-jährigen Postangestellten, der als Zolldeklarant arbeitet. Ihm wird immerhin nur Fahrlässigkeit vorgeworfen, es wird auf einen Eintrag im Strafregister verzichtet. Wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Kulturgütertransfergesetz wurde er aber doch per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer Busse von 200 Franken und 400 Franken Gebühren verdonnert.

Gemäss Strafbefehl ist der Beschuldigte bei der Post dafür zuständig, Lieferungen zu deklarieren und beim Zoll anzumelden. Im Mai 2024 musste er eine antike Münze, die aus San Marino an einen Empfänger in der Schweiz geschickt wurde, verzollen. Er brachte einen grünen «Abgabefrei»-Kleber auf den Umschlag an. Die Zollstelle hatte aber Zweifel an der Richtigkeit des Klebers und überprüfte den Inhalt des Umschlags.

Bei der Münze habe es sich um ein Kulturgut gehandelt, so der Strafbefehl. Folglich hätte der Umschlag mit einem blauen «Abgabepflichtig»-Kleber deklariert und von der Zollstelle überprüft werden müssen. Der Beschuldigte hätte die Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung aufgrund der Beschriftung des Umschlages mit «Descrizione dettagliata del contenuto: oggetti da collezione» (übersetzt: «Detaillierter Beschrieb des Inhalts: Sammlerstücke») erkennen müssen.

Im Strafbefehl steht auch, dass der Beschuldigte die richtige Deklaration unter anderem «wegen der hohen Arbeitslast und der Hektik» nicht angebracht habe. Bei korrektem Handeln wäre der Fehler aber vermeidbar gewesen.

Ob es in den drei Fällen Konsequenzen für die Arbeits- oder Auftragsverhältnisse der drei Beschuldigten gab und falls ja, welche, geht aus den Strafbefehlen nicht hervor.

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