Das Verwaltungsgericht heisst eine Beschwerde des Stadtrats gut. Der Heimatschutz unterliegt.
Sind sie rassistisch, oder gehören sie zum baukulturellen Erbe der Altstadt? Der Streit um Inschriften auf Gebäuden in Zürich dauert schon eine Weile. Nun hat das Verwaltungsgericht einen vorläufigen Schlussstrich darunter gezogen: Die Stadt Zürich kann die Aufschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» an zwei Liegenschaften im Niederdorf abdecken. Die beiden Gebäude gehören der Stadt und sind im kommunalen Inventar schützenswerter Bauten aufgeführt.
Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Stadtrats gegen das Urteil des Baurekursgerichts gutgeheissen. Das Baurekursgericht hatte in Sachen Inschriften im April 2023 noch anders entschieden und dem städtischen sowie kantonalen Heimatschutz recht gegeben.
Das Gericht hatte damals argumentiert, das Erscheinungsbild und die Aussagekraft der Häuser als baugeschichtliche Zeugen würden dauerhaft und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an einer Abdeckung, hiess es im Urteil.
Das Verwaltungsgericht kehrt diesen Entscheid nun um. Denn bei der geplanten Überdeckung handle es sich um reversible Massnahmen. Änderungen, die reversibel seien, beeinträchtigten den Eigenwert eines Schutzobjekts nicht entscheidend, heisst es im am Donnerstag publizierten Urteil. Bei den relativ jungen Inschriften handle es sich nicht um zentrale Elemente der Liegenschaften.
Für die Stadt bestünden keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die Änderungen vorzunehmen. Damit entfalle auch die Frage, ob die Inschriften als rassistisch zu werten seien.
Der Stadtzürcher und der Zürcher Heimatschutz bedauern diesen Entscheid, wie es in einem Communiqué vom Donnerstag heisst. Sie wollen das Urteil analysieren und über das weitere Vorgehen entscheiden.
Besonders sei, führt der Heimatschutz weiter aus, dass dem Entscheid des Verwaltungsgerichts eine «ungewöhnlich ausführliche abweichende Minderheitsmeinung» des Gerichts angefügt sei. Diese entspreche den Argumenten, die der Stadtzürcher und Zürcher Heimatschutz geltend gemacht hätten.
Dort heisst es, eine Gefährdung der Inventarobjekte durch die Abdeckung der Inschriften könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung des Hausnamens «Zum Mohrentanz» sei erstmals im Jahr 1682 überliefert, der Hausname «Zum Mohrenkopf» sei gar anno 1443 in einer Verkaufsurkunde erwähnt worden. Es sei unverständlich, wie ohne denkmalpflegerisch fundierte Schutzabklärung darauf geschlossen werden könne, die Inschriften seien unbedeutend.
Mehr folgt.