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Startseite » Die Stiftung Bührle kündet Schritte zu Lösungen mit Erben im Fall umstrittener Gemälde im Kunsthaus an
Feuilleton

Die Stiftung Bührle kündet Schritte zu Lösungen mit Erben im Fall umstrittener Gemälde im Kunsthaus an

MitarbeiterVon MitarbeiterJuni 15, 2024
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Die Sammlung Bührle im Kunsthaus Zürich umfasst Gemälde aus vormalig jüdischem Besitz. Ende Monat will das Kunsthaus die Resultate einer unabhängigen Expertise vorlegen. Nun kommt ihm die Stiftung Bührle zuvor.

Zwei Wochen, bevor das Kunsthaus Zürich neue Resultate zur Provenienzforschung der Sammlung Bührle vorlegen will, meldet sich die Stiftung Bührle überraschend zu Wort. In einem Schreiben kündigt sie an, für sechs Werke ihrer Sammlung im Kunsthaus mit den Rechtsnachfolgern ehemaliger jüdischer Besitzer Lösungen zu suchen. Gemäss Stiftung seien auch Restitutionen nicht ausgeschlossen.

Ihre Ankündigung begründet die Stiftung Bührle damit, auf die im März vom amerikanischen State Department veröffentlichten «Best Practices» zum Umgang mit NS-Raubkunst zu reagieren. Sie stellen eine erweiterte Interpretation des Washingtoner Abkommens von 1998 dar. Dieses verpflichtet dazu, im Fall von Raubkunst und neu auch von NS-verfolgter Eigentümerschaft «faire und gerechte Lösungen» anzustreben.

Diskussion um fünf Werke

Die Stiftung Bührle vertrat lange die Auffassung, dass Restitution im Fall von Fluchtgut ausgeschlossen sei. Sie hatte seinerzeit die Herkunft der Bestände der Sammlung Bührle selber aufgearbeitet und dokumentiert. In der Diskussion um Raubkunst und Fluchtgut wurde allerdings der Ruf nach einer Überprüfung dieser Arbeit durch unabhängige Fachleute laut. Das Kunsthaus und die Stadt Zürich erteilten vergangenes Jahr ein solches Mandat dem Schweizer Historiker Raphael Gross.

Vor diesem Hintergrund kommt die jetzige Neubeurteilung der Stiftung Bührle von einigen Bildern unter dem Gesichtspunkt von NS-Verfolgungs-bedingtem Verlust, unter den auch Fluchtgut fällt, nicht völlig überraschend. Vielmehr macht es den Anschein, dass die Stiftung, die letztlich die Verantwortung über ihre Sammlung trägt, das Heft in der Hand behalten will: Dem Bericht von Raphael Gross, der Ende des Monats vorgelegt werden soll, kommt sie mit ihrem Manöver jedenfalls zuvor.

Bei den zur Diskussion stehenden Gemälden der Sammlung Bührle im Kunsthaus handelt es sich um fünf Werke, die unter den Anwendungsbereich der neuen Richtlinien des Washingtoner Abkommens fallen. Sie stammen alle von NS-verfolgten Vorbesitzern. So gehörte Gustave Courbets Porträt des Bildhauers Louis-Joseph Lebœuf von 1863 der Jüdin Lisbeth Malek-Ullstein. Um sich im Exil eine neue Existenz aufzubauen, gab sie den Courbet 1941 in der Schweiz zum Verkauf. Im selben Jahr verkauften die Ullsteins auch Claude Monets «Le jardin de Monet à Giverny» von 1895 an Bührle.

Paul Gauguins «La route montante» von 1884 gehörte dem jüdisch-deutschen Unternehmer Richard Semmel. Er flüchtete vor den Nazis über die Schweiz nach New York. Bührle kaufte sein Bild 1937 auf einer Genfer Auktion. Henri de Toulouse-Lautrecs Bildnis des Georges-Henri Manuel von 1891 und Vincent van Goghs «Der alte Turm» von 1884 stammen aus dem Besitz von Walter Feilchenfeldt. Um seinen Lebensunterhalt im Schweizer Exil zu sichern, verkaufte er beide Werke an Bührle.

Sonderfall Sultane

Beim sechsten Bild, Édouard Manets Gemälde «La Sultane» (um 1871), handelt sich um einen der komplizierteren Fälle. Das Werk gehörte einst dem Breslauer Unternehmer Max Silberberg, der ab 1933 von den Nazis enteignet und später ermordet wurde. Zur Diskussion steht, ob er die Sultanin 1937 aus wirtschaftlichen Gründen veräussert hatte, die ihre Ursache vor 1933 in der Weltwirtschaftskrise haben könnten, oder ob er sich wegen der NS-Verfolgung zu einem Verkauf gezwungen sah.

Aufgrund der historischen Gesamtumstände erklärt sich die Stiftung Bührle im Fall des Manet bereit, «eine symbolische Entschädigung» an die Rechtsnachfolger zu leisten. Eine Restitution des Gemäldes wird allerdings ausgeschlossen. Alle betroffenen Werke sollen – gemäss den bestehenden Auflagen an die Stiftung – im Kunsthaus abgehängt und vorläufig nicht mehr gezeigt werden.

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