Zwei Nachbarinnen im Streit, «Gipfeli-Physik» und ein drohendes Karriereende: Ein kurzer Vorfall mit gravierenden Folgen ist am Bezirksgericht Pfäffikon verhandelt worden.
Während ihres Plädoyers steht die Verteidigerin plötzlich mit Einkaufstaschen, Gipfeli und Zeitungen bepackt auf und lässt alles vor dem Richterpult zu Boden fallen. Mit der Demonstration zur Endlage der Utensilien will die Anwältin beweisen, dass die Angaben des angeblichen Angriffsopfers nicht stimmen können. Der Staatsanwalt nennt die Showeinlage später verächtlich «Gipfeli-Physik».
Im Februar 2023 kam es vor einem Lift in einem Mehrfamilienhaus im Bezirk Pfäffikon zu einem zufälligen Zusammentreffen zwischen zwei Frauen: Eine 56-jährige Schweizerin wartete mit ihrem vierjährigen Töchterchen, das sie soeben von der Kita abgeholt hatte, vor dem Lift. Als die Lifttüre aufging, befanden sich darin eine 49-jährige Schweizerin, deren Mutter und ihr Hund. Der Hund soll herausgesprungen sein.
Laut der Anklage der Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltdelikte soll daraufhin ein Streit ausgebrochen sein, der zunehmend eskalierte. Die 49-jährige Frau soll die 56-jährige Frau gepackt und rücklings gegen den Lift gestossen haben. Mit einer Hand soll die Beschuldigte der Geschädigten gegen die Brust gedrückt, mit der anderen soll sie sie gewürgt haben.
Der Staatsanwalt hat Gefährdung des Lebens eingeklagt und verlangt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Durch die Kompression der Halsweichteile habe die Beschuldigte die Blutzirkulation der Geschädigten abgedrückt. Diese habe dadurch Bewusstseinsstörungen erlitten und unwillkürlich Urin verloren. Die Möglichkeit des Todeseintrittes der Geschädigten sei nahegelegen.
Der Vorfall dauerte nur wenige Sekunden und wird im Gericht auch immer wieder als «völlig sinnlos» bezeichnet. Für die 49-jährige Beschuldigte hätte eine Verurteilung jedoch fatale Folgen: Sie arbeitet als angestellte Juristin in einem kritischen Bereich im öffentlichen Dienst. Ein Schuldspruch würde ihre Karriere beenden, wie ihre Verteidigerin mehrfach betont.
«Ich wurde vor den Augen meiner Tochter fast umgebracht»
Im Gerichtssaal wird klar, dass die beiden Nachbarinnen schon länger nicht gut aufeinander zu sprechen waren. Der Grund war offenbar das Verhalten des Hundes der Juristin.
Es werden mehrere angebliche Vorgeschichten ausgebreitet. Auch das Opfer wird vor Gericht nochmals ausführlich befragt. Die 56-Jährige erzählt zum Auslöser des Streits, die Lifttüre sei aufgegangen, der grosse Hund der Juristin sei herausgesprungen, und ihre Tochter habe laut geschrien.
Sie sei dann beschimpft worden, die Juristin habe einen roten Kopf bekommen und gesagt: «Jetzt zeig ichs dir, du bekommst das!» Alles sei sehr schnell gegangen, dann sei sie gepackt worden. Sie habe ihre Einkaufstaschen fallen lassen, deren Inhalt ausgeleert sei. Es sei ihr schwarz vor Augen geworden, sie habe Sterne gesehen, sei bewusstlos geworden und habe sich eingenässt.
«Ich wurde vor den Augen meiner Tochter fast umgebracht», schluchzt sie unter Tränen. Sie beantragt eine Genugtuung von 10 000 Franken und 2100 Franken Schadenersatz.
Die Juristin erzählt etwas ganz anderes: Als sie aus dem Lift gekommen sei, habe die Nachbarin angefangen, sie zu boxen und zu «ginggen». Sie habe gesagt «Es reicht jetzt» und die Frau gegen den Lift gestossen. Sie habe ihr nur mit einer Hand gegen die Brust gedrückt. «Ich habe noch nie jemanden gewürgt und auch nie vorgehabt, jemanden zu würgen», bekräftigt die Beschuldigte.
Die Verteidigerin spricht von widersprüchlichen Aussagen, welche die 56-jährige Klägerin während der Untersuchung immer wieder angepasst habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte sehr bewusst eine chaotische Situation für die Polizei geschaffen habe. Die Gipfeli auf dem Foto des Tatortes lägen auf dem Boden viel zu weit verstreut. Einfach durch Fallenlassen sei eine solche Situation nicht möglich. Auch ein bewusstes Einnässen hält die Verteidigerin für möglich. Es sei zudem medizinisch ausgeschlossen, dass die Geschädigte trotz angeblicher Bewusstlosigkeit stehen geblieben sei.
Die 56-jährige Frau wurde nach dem Vorfall medizinisch begutachtet. Unter anderem wurden Rötungen am Hals festgestellt, aber keine für Würgen typischen Stauungsblutungen. Während der Urteilsberatung entschliesst sich das Gericht dazu, die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin nochmals vor Gericht zu ihren Befunden zu befragen. Dazu wird ein zweiter Prozesstag angesetzt.
Die Rechtsmediziner erklären, die Befunde seien mit einem Angriff auf den Hals vereinbar, und es sei auch möglich, dass die Frau an der Liftwand noch angelehnt stehen geblieben und nicht vollständig zusammengesackt sei, falls ihre Bewusstseinsstörung nicht komplett gewesen sei. Bei einer Halsschlagader reiche ein Druck von 5 Kilogramm, bei einer Vene ein solcher von 2 Kilogramm, um die Blutzufuhr oder -abfuhr zu stoppen. Durchschnittlich betrage die Handgreifkraft bei einer Frau 30 Kilogramm.
Straftatbestand objektiv erfüllt, aber subjektiv nicht
Eine mündliche Urteilseröffnung gibt es nicht, das Urteil wird schriftlich unbegründet eröffnet. Es erfolgt ein Freispruch. Gemäss Auskunft der Gerichtspräsidentin Margrit Sigrist-Tanner kam das Gericht zum Schluss, dass eine Gefährdung des Lebens objektiv wohl vorlag. Der objektive Tatbestand sei erfüllt.
Es lägen zwar keine Stauungsblutungen vor. Das Gericht sei aber der Praxis des Bundesgerichts gefolgt, wonach auch subjektive Anzeichen, wie etwa das Einnässen, dafür ausreichten. Subjektiv habe das Gericht sogar einen Eventualvorsatz bejaht. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens sei aber ein direkter Vorsatz notwendig; ein Willen und Wissen.
Es habe sich um eine Eskalation im Rahmen eines spontanen Zusammentreffens gehandelt. Ein Wissen und Willen und auch eine notwendige Skrupellosigkeit könnte das Gericht nicht begründen. Deshalb sei es zum Freispruch gekommen. Strafrechtlich sei der Vorfall damit höchstens eine Tätlichkeit, und eine solche habe der Staatsanwalt nicht angeklagt. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von 20 000 Franken für ihre Verteidigung zugesprochen.
Urteil DG240005 vom 17. 3. 2025, noch nicht rechtskräftig.