Ein 29-jähriger Rumäne, der an der Chilbi in Wetzikon und in einem Wald bei Wädenswil zwei Frauen vergewaltigte, wird für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Der Staatsanwalt hatte am 27. März an der Gerichtsverhandlung 18 Jahre Freiheitsstrafe, 15 Jahre Landesverweis und die Verwahrung gefordert. Die Verteidigerin hatte auf höchstens 4 Jahre plädiert.
Nun sind es 13 Jahre Freiheitsstrafe und 15 Jahre Landesverweis ohne Verwahrung geworden. Das Bezirksgericht Hinwil hat einen 29-jährigen Rumänen der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung, des qualifizierten sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
Es verpflichtet den 29-jährigen Rumänen, den beiden Opfern Genugtuungen von 35 000 und 25 000 Franken zu bezahlen.
Aus dem Nichts plötzlich ins Gesicht geschlagen
Die zwei brutalen Taten, begangen an Zufallsopfern, hatten im August 2022 und im Februar 2023 die Öffentlichkeit schockiert: Auf dem Heimweg zu Fuss von der Wetziker Chilbi war eine 23-jährige Frau um 2 Uhr morgens auf dem Trottoir plötzlich ohne Vorwarnung von einem Fremden heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden: Ihre Brille flog weg, ihre Nase begann zu bluten. Der Fremde warf sie in eine Wiese, bedrohte sie mit dem Tod und vergewaltigte sie.
Ein halbes Jahr später wurde eine 63-jährige Frau während eines Sonntagsspaziergangs um die Mittagszeit in einem Wald bei Wädenswil von hinten von einem Mann, der sich zuvor in einem Gebüsch versteckt hatte, gepackt. Mit einem Arm nahm er sie in den Würgegriff, mit der anderen Hand hielt er ihr ein Rüstmesser vors Gesicht. Auch dieses Opfer wurde mit dem Tod bedroht, vom Weg weggezogen und vergewaltigt. Der Täter, der in der Nähe wohnte, konnte noch am gleichen Abend verhaftet werden.
Seine DNA identifizierte ihn auch als den Vergewaltiger von Wetzikon. Er arbeitete als Bauarbeiter in der Schweiz, hat eine Verlobte in Rumänien und einen zweijährigen Sohn, den er aber noch nie gesehen hat.
Die Gerichtsvorsitzende Carmen Mattle begründet in der mündlichen Urteilseröffnung, der Beschuldigte habe nur im Grundsatz bestätigt, dass er mit den beiden Frauen ohne deren Willen Sex gehabt habe. Was genau passiert sei, habe er nie erzählt. Die detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten seien hingegen konstant und widerspruchsfrei. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. In beiden Fällen sei rechtlich das qualifizierende Tatmerkmal der Grausamkeit erfüllt.
Weshalb der Täter seinem Opfer in Wetzikon «aus dem Nichts» ins Gesicht geschlagen habe, obwohl er ihm von Anfang an körperlich überlegen gewesen sei, bleibe unklar. Die Aussagen des Opfers passten zum Verletzungsbild. Die Frau habe Platzwunden an Augenbrauen und Lippen, Hämatome im Gesicht und geschwollene Augenlider aufgewiesen. Es müsse von besonderer Brutalität und Gefühllosigkeit des Täters ausgegangen werden.
Der Täter zeige weder Einsicht noch Reue
Straferhöhend kam hinzu, dass der Rumäne bereits im März 2019 wegen des Todes eines Türstehers bei einer Schlägerei in England für «unlawful act manslaughter» zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Für diese Vorstrafe zählte das Bezirksgericht in Hinwil ein weiteres Jahr hinzu.
Das Geständnis habe der Mann erst zu einem Zeitpunkt abgelegt, als die Beweislage bereits erdrückend gewesen sei, sagt die Richterin Mattle. Und Einsicht und Reue sehe man kaum, eher eine Bagatellisierung und die Abschiebung der Ursache der Taten auf seinen Kokain- und Alkoholkonsum. Den Grund für die Vergewaltigungen habe der Beschuldigte nie nennen können.
Am Prozess hatte er gesagt, er habe selber nicht gewusst, dass er zu so etwas fähig sei. Er wolle eine Therapie machen, um herauszufinden, was in seinem Kopf vorgehe. Er hat sich im vorzeitigen Strafvollzug freiwillig für eine Therapie angemeldet.
Eine Massnahme komme aber im Urteil nicht infrage, so die Richterin Mattle, da die psychiatrische Gutachterin keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert habe. Die Psychiaterin stellte lediglich «emotional instabile, dissoziale und unreife Persönlichkeitsmerkmale» fest. Die Rückfallgefahr für Sexualdelikte wurde von ihr langfristig als mittelgradig beurteilt. Damit werde die Schwelle für eine Verwahrung nicht erreicht.
Urteil DG240031 vom 8. 4. 2025, noch nicht rechtskräftig.