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Startseite » Mehrere Männer hielten in der An-Nur-Moschee zwei angebliche Spione fest und schlugen sie. Einer der Haupttäter muss die Schweiz nun für sieben Jahre verlassen
Zürich

Mehrere Männer hielten in der An-Nur-Moschee zwei angebliche Spione fest und schlugen sie. Einer der Haupttäter muss die Schweiz nun für sieben Jahre verlassen

MitarbeiterVon MitarbeiterFebruar 19, 2024
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Ein 27-jähriger Mazedonier wurde zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und nach einem Umweg übers Bundesgericht nun auch des Landes verwiesen.

Am Abend des 22. Novembers 2016, kurz nach 19 Uhr 30, schickte ein Mann aus Nordafrika, der sich in der Toilette der Winterthurer An-Nur-Moschee eingeschlossen hatte, eine Nachricht an die Polizei. Das Gebetshaus galt damals als Treffpunkt der islamistischen Szene und ist inzwischen geschlossen worden. In der Nachricht stand: «Dringend Winterthur Moschee Bitte. Dringend. Sie wollen meinen Freund töten.»

Die Nachricht löste einen Polizeieinsatz, eine ausgiebige Medienberichterstattung und ein langjähriges Justizverfahren aus. Es stellte sich heraus, dass an jenem Abend zwei Männer aus Nordafrika über mehrere Stunden in der Moschee festgehalten, bedrängt, bedroht, bespuckt, beschimpft und geschlagen worden waren. Die Täter hatten ihre Opfer als vermeintliche Spione und Informanten des Journalisten Kurt Pelda «enttarnt», der zuvor immer wieder detailliert über Vorgänge in der Moschee berichtet hatte.

Schwerer persönlicher Härtefall verneint

In einer Berufungsverhandlung vom September 2021 standen insgesamt zehn Beschuldigte vor Obergericht. Die Richter verurteilten sechs Männer aufgrund ihrer unterschiedlichen Tatbeiträge zu Freiheitsstrafen von zwischen 12 und 19 Monaten, alle bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Straftatbestände: mehrfache Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung, Beschimpfung oder Gehilfenschaft dazu.

Ein 27-jähriger Mazedonier erhielt als einer der Hauptbeteiligten 18 Monate Freiheitsstrafe und 25 Tagessätze Geldstrafe. Von einer obligatorischen Landesverweisung sah das Obergericht jedoch ab. Das Bezirksgericht Winterthur als Vorinstanz hatte den Mann noch für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der vorsitzende Oberrichter hatte bei der Urteilseröffnung begründet, es handle sich um einen schweren persönlichen Härtefall. Der Mazedonier sei gut in der Schweiz integriert.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Verzicht auf Landesverweis Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde im März 2023 gut und verneinte das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Überdies erachtete es die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den beschränkten privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als überwiegend. Die Lausanner Richter hoben das obergerichtliche Urteil auf und wiesen die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.

Das Bundesgericht hatte in Erwägung gezogen, dass die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 12 Jahren – ab der 5. Klasse – zwar durchaus als prägende Zeit einzustufen sei. Gleiches gelte jedoch auch hinsichtlich seiner bis zur Ausreise in Mazedonien verbrachten Lebensjahre. Bei der familiären Situation sei zu beachten, dass der Beschuldigte weder eine Freundin noch eigene Kinder habe und die regelmässigen Kontakte zu seinem Bruder und seiner Mutter, die in der Schweiz leben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten.

Keine «gelungene soziale Integration»

Der Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen könne im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder «über die modernen Kommunikationsmittel» vom Ausland her wahrgenommen werden. Was die soziale Komponente seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz angehe, sei zu berücksichtigen, dass er in den Jahren, in welchen er bereits in der Schweiz gelebt habe, keine nennenswerten Kontakte zu Personen ausserhalb seiner Familie habe schaffen oder aufrechterhalten können.

Es sei zwar von einer gewissen sozialen Einbindung in der Schweiz auszugehen, nicht jedoch von einer gelungenen sozialen Integration.

Im Rückweisungsverfahren musste das Obergericht nur noch über die Dauer der Landesverweisung entscheiden. Deshalb wurde ein schriftliches Verfahren ohne erneute Verhandlung angeordnet. Aufgrund der Schwere des Verschuldens und des sich daraus ergebenden «öffentlichen Fernhalteinteresses» wurde die Dauer wiederum auf sieben Jahre festgesetzt.

Die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die übrigen Punkte des ersten Urteils waren nicht mehr neu zu beurteilen und wurden entsprechend unverändert in das neue Urteil übernommen.

Urteil SB230227 vom 13. 12. 2023, rechtskräftig.

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