Der Zürcher Sicherheitsdirektor sagt: «Für Terroristen hat es keinen Platz in der Schweiz.» Für einen Bürgerrechtsentzug gelten gesetzlich geregelte Bedingungen.
Der Fall des 15-Jährigen, der am Samstag in Zürich auf offener Strasse einen Juden mit einem Messer lebensgefährlich verletzt hat, sorgt für Entsetzen. Was soll nun mit dem verhafteten Täter geschehen? Er ist ein Schweizer mit tunesischen Wurzeln.
Für den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr ist klar: «Für Terroristen hat es keinen Platz in der Schweiz.» Er erwartet, dass der Täter so hart wie möglich bestraft und von der Öffentlichkeit ferngehalten wird. Aber das genüge nicht: Der Bund müsse ihm das Schweizer Bürgerrecht entziehen.
Ein Entzug des Bürgerrechts sei auch bei Minderjährigen möglich, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, sagt Fehr. «Jemand, der so etwas Abscheuliches tut, hat in der Schweiz nichts mehr verloren», sagt Fehr. Der Angriff sei eindeutig terroristisch motiviert gewesen. Das habe der Täter in seinem Bekennervideo kundgetan. Darin bezeichnete er sich als «Soldat des Kalifats» und Anhänger des IS.
Der Entzug des Bürgerrechts ist in der Schweiz möglich, wenn das Verhalten eines Bürgers für die Interessen oder das Ansehen der Schweiz «erheblich nachteilig ist». Eine weitere Bedingung ist, dass die Person eine Doppelbürgerschaft hat, sie also nicht nur die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Im konkreten Fall dürfte das zutreffen. «Nach unserem Kenntnisstand ist er tunesisch-schweizerischer Doppelbürger», sagt Fehr.
Mit dem nordafrikanischen Staat besteht seit 2012 ein Rückübernahmeabkommen.
Der Täter befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Weil er minderjährig ist, gelangt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dieses ist auf die Resozialisierung und Reintegration ausgelegt und nicht auf die Bestrafung. Bei Tätern unter 16 Jahren kann eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr ausgesprochen werden.
Freiheitsstrafen können aber zugunsten von sogenannten Schutzmassnahmen auch aufgeschoben werden. Möglich sind etwa eine persönliche Betreuung, eine ambulante Behandlung oder eine Unterbringung in einer Institution. Theoretisch kann eine solche Schutzmassnahme bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage vorliegt.
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