Die Vorinstanz hatte den früheren Raiffeisen-Chef noch wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt und hart bestraft. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft nochmals von Feld eins beginnen.
Im Rechtsfall Vincenz, der den Schweizer Finanzplatz über Jahre in Atem gehalten hat, kommt es zu einer dramatischen Wende: Das Obergericht des Kantons Zürich hebt das Urteil der Vorinstanz wegen schwerwiegender Verfahrensfehler auf und weist die Staatsanwaltschaft an, ihre Anklageschrift zu verbessern. Das Obergericht bestätigt dies auf Anfrage.
Pierin Vincenz war vom Bezirksgericht Zürich noch zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden; auch mehreren seiner Geschäftspartner wurden empfindliche Strafen auferlegt. Das Bezirksgericht hatte es als erwiesen betrachtet, dass Vincenz und sein Partner Beat Stocker sich des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hätten. Auch drei weitere Angeklagte wurden schuldig gesprochen. Nun wird der Fall neu aufgerollt werden müssen.
Schwere Fehler im Verfahren
Der auf 40 Seiten begründete Entscheid des Obergerichts stellt eine empfindliche Niederlage für die Staatsanwaltschaft dar, lässt aber auch die Vorinstanz, das Bezirksgericht Zürich, nicht sehr gut aussehen. Das Obergericht übt jedenfalls schwere Kritik an der Anklageschrift.
Vor allem zwei Fehler wiegen schwer. Erstens: Die Anklageschrift sprenge «mit ihrem Detaillierungsgrad den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen augenscheinlich bei weitem». Sie enthalte regelmässig auch nicht relevante Ereignisse. Diesen Einwand hatte Fatih Aslantas, der Verteidiger des mittlerweile verstorbenen Angeschuldigten Peter Wüst, bereits in seinem Plädoyer in der Hauptverhandlung vorgebracht.
Grundsätzlich soll eine Anklageschrift noch keine weitreichende Interpretation und rechtliche Würdigung enthalten, weil dies das Gericht beeinflussen könnte. Stattdessen soll sie den Sachverhalt darstellen und aufzeigen, gegen welche Gesetze die Angeschuldigten verstossen haben. Erst in der Verhandlung sollten die Ankläger dann die genauere Interpretation liefern, gewissermassen die Geschichte drumherum erzählen.
Die Folge: Die angeklagten Delikte blieben unbestimmt und seien erst aus der Anklage herauszuschälen, befindet das Obergericht. «Solches ist nicht Aufgabe der Beschuldigten und letztlich auch nicht des Gerichts». Die Anklageschrift genüge daher der Strafprozessordnung nicht.
Das Obergericht sieht ein zweites Problem. Dem französischsprachigen Angeklagten Stéphane Barbier-Mueller sei die Anklage vor der Hauptverhandlung nicht übersetzt worden, obwohl er dies mehrfach gefordert habe. Es spielt aus Sicht des Obergerichts keine Rolle, dass der Genfer Unternehmer in der Hauptverhandlung durch zwei deutschsprachige Rechtsanwälte vertreten wurde. «Er muss den Inhalt der Anklage im Detail kennen und sich damit eingehend befassen können», argumentieren die Oberrichter. Nur so könne er seinen Anwälten die richtigen Instruktionen geben.
Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich nach Ansicht des Obergerichts nicht dadurch heilen, dass Barbier-Mueller nun einfach in zweiter Instanz ein korrektes Verfahren und eine übersetzte Anklageschrift erhält. Dem Angeschuldigten würde eine komplette Instanz fehlen. Er hat das Recht, zwei kantonale Gerichtsinstanzen anzurufen.
Die Rückweisung führt dazu, dass Vincenz, Stocker und die anderen Beschuldigten eine Prozessentschädigung von jeweils mehreren zehntausend Franken erhalten.
Das Verfahren dreht eine weitere Runde
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit seiner Rückweisung wohlgemerkt noch nicht darüber befunden, ob Vincenz und Stocker schuldig oder unschuldig sind.
Dennoch sind die Folgen der Rückweisung gross. Der Monsterprozess beginnt von vorne. Die Staatsanwaltschaft muss eine präzisere, knapper gefasste Anklageschrift verfassen und damit wieder ans Bezirksgericht gelangen. Die weitere Verzögerung ist unschön; schliesslich liegt der erste Firmenkauf, bei dem Stocker und Vincenz nach Ansicht der Anklage widerrechtlich handelten, bald zwei Jahrzehnte zurück.
Im besten Fall wird die Staatsanwaltschaft die verbesserte Anklageschrift in einigen Monaten vorlegen können. Unklar ist dann, in welcher Besetzung das Bezirksgericht Zürich die neue Verhandlung durchführen wird. Mindestens einer der Bezirksrichter, die den Fall Vincenz 2022 beurteilten, muss ersetzt werden, weil er inzwischen am Obergericht arbeitet.
Sein Ersatz muss sich aber frisch in den sehr komplexen Fall einarbeiten. Da wird weitere Zeit verstreichen. Bis der Fall wieder vom Bezirksgericht beurteilt ist und (vermutlich) erneut vor dem Obergericht landet, verstreichen gut und gern zwei bis drei Jahre.
Für die Beschuldigten, die bereits jetzt auf ein langes Verfahren zurückblicken, ist das unangenehm. Beispielsweise bleiben die Vermögenssperren gegen sie bestehen. In den vergangenen Jahren mussten sie stets das Gericht um Erlaubnis bitten, wenn sie grössere Ausgaben tätigen wollten; jetzt müssen sie mit diesen Anliegen wieder an die Staatsanwaltschaft gelangen.
Allerdings werden ihre Anwälte das in der Neuauflage natürlich zu nutzen versuchen und mit Verweis auf die lange Verfahrensdauer mit Sicherheit eine Strafermässigung fordern.
Komplexe Fragen, neu aufgerollt
In der ersten Instanz hatte sich die Staatsanwaltschaft noch fast auf kompletter Linie durchgesetzt mit ihrer Argumentation, dass Vincenz und Stocker, der frühere Chef der Kreditkartenfirma Aduno, sich im Geheimen und vorab an Unternehmen beteiligten, die später von Raiffeisen und Aduno gekauft wurden. Sie seien von «rein finanziellen Motiven» getrieben worden.
Der Erfolg vor erster Instanz war während der Hauptverhandlung keineswegs sicher. Die Anklage hatte zwar sehr viele Hinweise gesammelt, dass sich die Angeschuldigten bei den untersuchten Firmenkäufen abgesprochen und finanziell profitiert hatten. Da die gekauften Firmen nicht börsenkotiert waren, war es aber nicht einfach, den finanziellen Schaden für Raiffeisen und Aduno festzumachen.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich auf eine noch wenig getestete Argumentationslinie abgestützt, wonach Stocker und Vincenz Retrozessionen erhalten haben und sie diese den Unternehmen, für die sie tätig waren, hätten zurückgeben müssen. Das Bezirksgericht folgte dieser Argumentation, was als grosser Erfolg für die Anklage einzustufen war.
Nun muss sich die Staatsanwaltschaft diesen Erfolg erneut erarbeiten. Immerhin: Sie erhält eine neue Chance. Das Obergericht bestätigt in seinem Entscheid, dass keine Verjährung eintritt.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft möchte den Beschluss des Obergerichts zum jetzigen Zeitpunkt weder analysieren noch kommentieren. Man habe die Medienberichterstattung zur Kenntnis genommen, der Beschluss sei ihr offiziell aber noch nicht zugegangen.