Die Frist für das Erstellen der Steuererklärung 2024 naht. Zwei Steuerberater zeigen, worauf Steuerpflichtige achten sollten – und in welche Fallen sie oftmals tappen.
«Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.» Dieses Zitat wird dem legendären Frankfurter Bankier Mayer Amschel Rothschild zugeschrieben. Es lohnt sich also, sich mit Steuerfragen zu beschäftigen, denn dieses Wissen ist oftmals bares Geld wert.
Am 31. März läuft normalerweise die Frist für das Einreichen der Steuererklärung im Kanton Zürich ab. Aufgrund von technischen Störungen bei der Online-Steuererklärung in jüngster Zeit hat die Finanzdirektion die Frist bis zum 30. April verlängert. Wem auch das immer noch zu knapp ist, der hat die Möglichkeit, beim Steueramt eine Fristerstreckung zu beantragen. So ist die Verlängerung bis 30. September unkompliziert möglich.
Dies ist allemal besser, als die Steuererklärung überhastet zu erstellen – denn oft passieren dabei Fehler, die sich später nicht ausmerzen lassen. Zwei Steuerberater nennen die Klassiker an Fehlern und Versäumnissen, die Steuerpflichtigen immer wieder unterlaufen.
1. Chaos und Zettelwirtschaft bei den Belegen
«Grundsätzlich beginnt alles mit einer sauberen Belegsammlung», sagt Pius Baumgartner, stellvertretender Leiter Steuern beim Finanzdienstleister Pensexpert. «Dies erleichtert die Erstellung der Steuererklärung enorm.» Auch wenn man die Steuererklärung von einem Berater oder Treuhänder erstellen lässt, empfiehlt es sich, die Belege bereits im entsprechenden Jahr in digitaler Form oder ausgedruckt zu sammeln und abzulegen.
Baumgartner empfiehlt auch, frühzeitig beim Steueramt eine Fristverlängerung einzuholen. So komme man gar nicht erst in Gefahr, eine Mahnung für das Nichteinreichen der Steuererklärung zu kassieren.
2. Den Bruttolohn statt den Nettolohn deklarieren
Den Lohn zu hoch anzugeben, ist in der Steuererklärung natürlich nicht von Vorteil. Anscheinend passiert dieser Fehler aber gar nicht so selten, wie Baumgartner, der früher auf Behördenseite tätig war, bestätigt. Die Steuerverwaltung sollte dies allerdings jeweils von Amtes wegen korrigieren.
3. Die Säule-3a-Einzahlungen oder Pensionskassen-Einkäufe vergessen
Auch soll es durchaus vorkommen, dass Steuerpflichtige vergessen, ihre Einzahlungen in die Säule 3a oder ihre Einkäufe in die Pensionskasse in der Steuererklärung anzugeben. «Ein vergessener PK-Einkauf kann besonders teuer werden», sagt Tom Kaufmann, Leiter des Produktbereichs Steuern und Recht beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen BDO. Bevor die Veranlagung rechtskräftig ist – also 30 Tage nach ihrer Eröffnung – sei es noch möglich, den Abzug nachträglich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gehe dies aber im Allgemeinen nicht mehr.
4. Weiterbildungs- und Ausbildungskosten nicht angeben
Zudem sollte man auch nicht vergessen, Weiterbildungs- und Ausbildungskosten, die man selbst bezahlt hat, in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung, sind diese hingegen nicht abzugsfähig beziehungsweise nur im Umfang des selbst bezahlten Teils. Laut Kaufmann sollte es sich dabei um berufsorientierte Ausbildungs- und Weiterbildungskosten handeln, damit das Steueramt dies anerkennt. Er empfiehlt, sich vor dem Start der Ausbildung zu informieren, ob diese abzugsfähig ist.
5. Fehlplanungen wegen unterschiedlicher Daten
Wer Unterhaltsarbeiten an seiner Immobilie vornimmt, kann deren Kosten in der Steuererklärung angeben und absetzen. Hier haben die Kantone aber unterschiedliche Regelungen, was das massgebende Datum angeht – etwa das Zahlungsdatum oder das Rechnungsdatum. Kenne man die genaue Bestimmung nicht, drohten Fehler und im schlimmsten Fall ein Verlust des Abzugs in der Steuererklärung, sagt Kaufmann.
So sei es beispielsweise in manchen Kantonen entscheidend, auf welches Datum die Rechnung für die Arbeiten ausgestellt seien. In anderen komme es hingegen darauf an, wann die Rechnung bezahlt worden sei. In manchen Kantonen gibt es indessen Wahlmöglichkeiten. Vor allem wenn man den Kanton wechsle oder in verschiedenen Kantonen Liegenschaften habe, sei es wichtig, dass man die entsprechenden Varianten bei der Steuererklärung richtig berücksichtige, sagt der BDO-Vertreter.
6. Beim Unterhalt von Liegenschaften nicht automatisch die Pauschale angeben
«Wenn Unterhaltsarbeiten anfallen, sollte man diese in der Steuererklärung auch geltend machen und nicht aus lauter Gewohnheit nur die Pauschale angeben», sagt Baumgartner zum Thema Unterhaltskosten von Immobilien. Dies gelte insbesondere für jüngere Liegenschaften im Alter von weniger als zehn Jahren. Bei solchen Immobilien betrage der Pauschalabzug «nur» 10 Prozent der Mietzinserträge beziehungsweise des Eigenmietwertes. Folglich komme der Steuerpflichtige relativ schnell über den Pauschalbetrag, insbesondere wenn Einlagen in den Erneuerungsfonds geleistet würden.
Zudem ist es sinnvoll, zu planen, in welchem Jahr man was renoviert – um die Unterhaltskosten entsprechend zu staffeln und so die Steuerprogression zu brechen.
7. Den Eigenmietwert bei Unternutzung nicht reduzieren
Hat man einen Leerstand im Eigenheim – beispielsweise, weil man sich hat scheiden lassen oder weil die Kinder ausgezogen sind –, kann man den Eigenmietwert anteilsmässig reduzieren. Die Steuerbehörden seien hier aber relativ streng und schauten genau hin, sagt Kaufmann. Folglich komme dieser sogenannte Unternutzungsabzug eher selten zur Geltung. «Wichtig dabei ist, dass die Räume effektiv nicht genutzt werden – auch nicht als Gästezimmer oder Abstellkammer.»
8. Fehler im Wertschriftenverzeichnis
Auch beim Erstellen des Wertschriftenverzeichnisses in der Steuererklärung passieren oftmals Fehler. Laut Baumgartner gehen hier häufig private zinslose Darlehen als Guthaben vergessen wie auch Anteile an Guthaben von Stockwerkeigentümergemeinschaften – dazu zählen das Unterhaltskonto sowie der Erneuerungsfonds. «Zudem müssen auch ausländische Bankkonten und Kryptowährungen deklariert werden», sagt er.
9. Zahnarztkosten nicht abziehen
Kaufmann weist darauf hin, dass Zahnarztkosten unter gewissen Rahmenbedingungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. In diesem Zusammenhang sollte man auch etwaige Kosten für Zahnspangen der Kinder im Auge behalten.
Der Steuerexperte empfiehlt, die entsprechenden Kosten zu dokumentieren und in der Steuererklärung anzugeben. Gerade bei höheren Zahnarztkosten könne man sich überlegen, diese auf mehrere Steuerperioden aufzuteilen.
10. Einkommen aus Nebenerwerben kennen keine Freigrenze
Bei der AHV gibt es eine Freigrenze für geringfügige Nebenerwerbe – diese liegt bei 2500 Franken. Diese gilt aber nur für die AHV, das Erwerbseinkommen muss man trotzdem versteuern. «Das Steuerrecht kennt keine Freigrenze für Nebenerwerbe, auch wenn es oft nur um kleine Beträge geht», sagt Kaufmann. Gibt man den Nebenerwerb nicht an, und die Steuerbehörde findet dies heraus, kann es zu einem Verfahren kommen. Bei diesem gehe man dann im Allgemeinen zehn Jahre zurück – die Nachzahlung kann sich also durchaus summieren.
11. Ausländische Quellensteuern nicht zurückholen
Viele Privatinvestoren halten die Quellensteuern, die sie für Wertschriften im Ausland zahlen, für verloren. Dies schmälert die Rendite ihrer Geldanlagen unter Umständen erheblich und macht Investitionen im Ausland unattraktiv. Bei einer Quellensteuer von 25 Prozent werden bei einem Dividendenertrag von 100 Euro beispielsweise nur 75 Euro im Depot gutgeschrieben.
So hoffnungslos ist die Lage indessen nicht. «Ausländische Quellensteuern können zurückgefordert werden, sofern mit dem entsprechenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt», sagt Kaufmann. Im Allgemeinen braucht es dafür aber einen Steuerberater oder eine Bank, die dies als Service anbietet. Die gezahlten Steuern sollten zudem einen gewissen Betrag ausmachen, damit sich der Aufwand lohnt. Dies sei im Einzelfall zu prüfen. Als Richtwert nennt Kaufmann einen Betrag von mindestens 500 Franken Quellensteuer-Rückerstattung pro Kalenderjahr und Land. Um die Rückforderung effizienter zu gestalten, könne man die Quellensteuer unter Umständen auch nur alle drei Jahre zurückfordern, sagt er. Dies entspreche der häufigsten Frist für die Rückerstattung im internationalen Umfeld.
12. Vermögen im Ausland wird nicht in der Steuererklärung angegeben
Bei Vermögen im Ausland handelt es sich beispielsweise um Konten oder Ferienwohnungen im Ausland. Letztere werden zwar im Ausland besteuert. Laut Kaufmann muss man in der Schweizer Steuererklärung aber das weltweite Vermögen deklarieren. Er empfiehlt, unbedingt auch die Unterhaltskosten der Liegenschaft im Ausland zu dokumentieren und die entsprechenden Belege zu sammeln – wie bei einer Schweizer Immobilie auch. Diese Unterhaltskosten könne man schliesslich ebenfalls in der Steuererklärung in Abzug bringen. Zwar werde damit in aller Regel nur das satzbestimmende Einkommen reduziert, trotzdem könne sich eine Deklaration lohnen.
13. Die Steuern nicht frühzeitig bezahlen
Oft geht es dabei nicht um ganz grosse Beträge, aber es kann sich durchaus lohnen, die Steuern frühzeitig zu bezahlen – zumal viele Steuerpflichtige Geld auf dem Sparkonto herumliegen lassen. Laut Baumgartner schreiben die Steuerverwaltungen in der Regel eine vergleichsweise attraktive Verzinsung auf vorausbezahlten Steuern gut. Die Verzinsung ist je nach Kanton unterschiedlich.
14. Die Steuerveranlagung nicht überprüfen
Im Nachgang ist es auch wichtig, die Veranlagungsverfügung kurz zu prüfen. Baumgartner empfiehlt, bei grösseren Abweichungen gegenüber der Selbstdeklaration in der Steuererklärung eine Fachperson oder den Steuerkommissär zu kontaktieren und eine Einsprache zu prüfen. Dabei ist es zwingend, dass eine Einsprache zeitnah innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung erfolgt.
15. Die Steuererklärung nicht erstellen
Lust auf die Steuererklärung haben die wenigsten Steuerpflichtigen. Sie aber tatsächlich nicht einzureichen, kann teuer werden. In diesem Fall kommt es zunächst zu Mahnungen, dann zu einer Busse, sagt Baumgartner. Reagiert man trotzdem nicht, erfolgt eine sogenannte Ermessenstaxation, und das Steueramt legt das geschätzte Einkommen fest. Im Allgemeinen dürfte diese nicht zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausfallen.