Die UBS muss sich weiter mit einem rufschädigenden Erbe der Credit Suisse befassen. Die Bundesanwaltschaft hat den Freispruch der Grossbank im Fall der bulgarischen Drogenmafia beim Bundesgericht angefochten.
Es handelt sich um einen besonders krassen Fall in der Skandal-Chronik der Credit Suisse (CS): Die Grossbank nahm in den nuller Jahren Dutzende von Millionen Franken der bulgarischen Drogenmafia entgegen. Das Geld wurde laut den Ermittlern zum Teil im Rollkoffer an den Hauptsitz am Paradeplatz gekarrt. Nach mehr als zehnjährigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft (BA) verurteilte das Bundesstrafgericht die CS im Juni 2022 zu einer Busse von zwei Millionen Franken wegen organisatorischer Mängel in der Bekämpfung der Geldwäscherei.
Altlast für die UBS noch nicht vom Tisch
Am vergangenen 26. November kam es in Bellinzona aber zu einer Kehrtwende: Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach die UBS, die den Fall nach der Übernahme der CS geerbt und den Rekurs gegen das erstinstanzliche Urteil übernommen hatte, überraschend frei. Das Gericht begründete dies mit dem Tod einer subalternen ehemaligen CS-Kundenberaterin, die in erster Instanz ebenfalls verurteilt worden war. Damit sei es nicht mehr möglich gewesen, die strafrechtliche Verantwortung der Bank zu prüfen, ohne die Unschuldsvermutung der Verstorbenen zu verletzen.
Doch damit ist die Altlast für die UBS noch nicht vom Tisch. Denn die Bundesanwaltschaft hat das zweitinstanzliche Urteil inzwischen beim Bundesgericht angefochten, wie der BA-Sprecher Matteo Cremaschi auf Anfrage der NZZ sagte. Hintergrund ist eine juristische Kontroverse über einen Nebenaspekt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hatte nicht nur die CS rekurriert, sondern auch die zu teilweise bedingten Freiheitsstrafen verurteilten Mitangeklagten, das heisst die bereits erwähnte frühere Kundenberaterin, ein ehemaliger Angestellter einer anderen Bank sowie ein bulgarischer Staatsangehöriger.
Die ehemalige Kundenberaterin und frühere bulgarische Spitzensportlerin erlag am 19. April 2023 einem Krebsleiden. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beschloss in der Folge, den von den Hinterbliebenen übernommenen Rekurs von den übrigen Rekursen abzutrennen. Dagegen rekurrierte einer der Mitangeklagten erfolgreich vor Bundesgericht, mit der Begründung, es entstehe ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden, wenn er die Parteistellung in einem Teil des Verfahrens verlieren würde. Das Bundesgericht wies den Fall zur Neubeurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurück.
Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beantragt
Die Bundesanwaltschaft beantragte ihrerseits aufgrund des Bundesgerichtsentscheids die sofortige Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Urteils mit dem Freispruch für die UBS. Sollte es zu einem neuen Entscheid kommen, müssten zudem die Richter des ersten Entscheids in den Ausstand treten. Die Berufungskammer verzichtete in dieser Situation im schriftlichen Urteil auf eine vollständige Begründung und verwies die Parteien auf die Rekursmöglichkeit. In diesem Fall sei es am Bundesgericht, über die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils zu entscheiden.
Für die UBS geht es neben der erstinstanzlich verhängten Busse auch um eine Ersatzforderung von über 19 Millionen Franken sowie um die Einziehung von mehr als 12 Millionen Franken auf Konten der ehemaligen CS.