Laut dem geltenden Gesetz dürfen Beteiligte eine Unfallstelle nicht verlassen. Mit wenigen Ausnahmen.
Ein heute 40-jähriger rumänischer Geschäftsinhaber, der im Kanton Zürich wohnt, gewährte im Juli 2022 einer Velofahrerin den Rechtsvortritt nicht. Er war mit seinem Mercedes-Personenwagen im Kreis 4 in der Stadt Zürich unterwegs, als sein Auto an einer Verzweigung die Velofahrerin erfasste.
Die Frau blieb mit einem Schienbeinbruch liegen. Zudem erlitt sie eine Schürfwunde im Bereich des Schienbeinkopfes. Dies geht aus einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hervor. Der Rumäne hat sich – nebst der Verletzung von Verkehrsregeln – auch der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.
Mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er laut Strafbefehl die Velofahrerin rechtzeitig bemerken und den Sturz sowie die Verletzungsfolgen voraussehen und vermeiden können.
Der Mercedes-Lenker unterliess es in der Folge, die Polizei zu verständigen, und fuhr die Geschädigte selbst ins Spital. Dies könnte als nette, hilfsbereite Geste interpretiert werden, verstösst aber gegen das Gesetz.
In der Realität machte sich der Rumäne damit erneut strafbar: Er missachtete seine Pflichten, die Polizei zu benachrichtigen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und an der Unfallstelle zu verbleiben.
Denn gemäss geltendem Gesetz müssen alle Unfallbeteiligten bei Unfällen mit Verletzten bei der Feststellung des Tatbestandes mitwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie eine Unfallstelle nur verlassen, um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen – oder wenn sie selbst Hilfe benötigen. Was aus der verletzten Velofahrerin wurde und wie gut sie sich erholt hat, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor.
Die eigene Anwältin zeigte ihn an
Der Rumäne bekam in der Folge offenbar noch Probleme mit seiner Rechtsanwältin. Denn er ist im selben Strafbefehl auch wegen des Straftatbestands der Nötigung gegenüber der Juristin bestraft worden. Allerdings geht nicht hervor, ob es sich um Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Folgen dieses Unfalls oder einem anderen Mandat handelte.
Im Juni 2023 und im Februar 2024 erklärte er der Rechtsanwältin während zweier Verhandlungstermine, einmal beim Friedensrichteramt sowie einmal beim Bezirksgericht in Dietikon, er habe ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis mehrere Gespräche zwischen ihnen auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet.
Dies tat er laut Strafbefehl, um eine Honorarrechnung der Anwältin infrage zu stellen und eine angebliche Doppelzahlung zurückzufordern. Die Juristin liess sich dadurch jedoch nicht unter Druck setzen und bezahlte kein Honorar zurück, sondern zeigte ihren ehemaligen Mandanten offenbar an.
Nun ist der 40-jährige Rumäne, der in diesem Verfahren durch einen neuen Rechtsanwalt verteidigt wurde, von einer Staatsanwältin wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 90 Franken (also 6750 Franken) verurteilt worden. Der Vollzug wird bei einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Bezahlen muss der Rumäne eine Busse von 1500 Franken sowie 1000 Franken Gebühren und 60 Franken für ein Gutachten; also total 2560 Franken. Hinzu kommen seine Anwaltskosten. Eine Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Der Strafbefehl ist nicht angefochten worden und ist rechtskräftig.