Bei ambulanten Eingriffen, die nicht dringlich sind, gibt es eine rechtliche Lücke. Einzelne Ärzte nutzen diese.
Schnellere Behandlung gegen Geld: Solche Deals seien an vielen Spitälern «gang und gäbe». Das schrieb die «NZZ am Sonntag» kürzlich mit Verweis auf Aussagen von nicht namentlich genannten Ärzten. Im Artikel wird der Fall einer Mutter geschildert, die für eine schnellere Behandlung ihrer Tochter in der Zürcher Privatklinik Hirslanden 500 Franken bezahlt habe. Es ging dabei um einen ambulanten Eingriff, der nicht notfallmässig durchgeführt werden musste.
Zwei grüne Zürcher Kantonsräte hat dieser Artikel aufgeschreckt. Sie haben im Parlament eine Anfrage eingereicht. Darin wollen sie vom Regierungsrat unter anderem Wissen, ob eine solche Bevorzugung überhaupt zulässig sei und ob der Regierungsrat garantieren könne, dass solcherlei an den kantonalen Spitälern nicht geduldet werde.
Die kantonalen Spitäler gingen solche Deals nicht ein
Nun hat die Regierung ihre Antworten vorgelegt: Die Sache ist kompliziert. Die Gesundheitsdirektion zeigt zunächst einmal auf, dass der Kanton primär für die stationäre Versorgung verantwortlich ist. Also für jene Eingriffe, bei denen die Patienten mindestens eine Nacht im Spital bleiben müssen. Im stationären Bereich nun seien solche Deals nicht zulässig.
Anders sieht es bei ambulanten Behandlungen aus – um eine solche handelte es sich auch im Beispiel, das im Zeitungsartikel geschildert wurde. Zwar ist es nicht zulässig, Geld von jemandem für eine raschere Behandlung zu verlangen, wenn es sich um einen dringenden Eingriff handelt. Unklar sei die Rechtslage aber in Fällen ohne medizinische Dringlichkeit, schreibt der Regierungsrat. Weder sei dies gesetzlich vollständig geregelt, noch habe sich das Bundesgericht in allgemeingültiger Weise zu dieser Frage geäussert.
Die vier kantonalen Spitäler – Unispital, Kantonsspital Winterthur sowie die beiden Psychiatrien – würden aber weder im stationären noch im ambulanten Bereich solche Zusatzgebühren verrechnen. Dies würde auch den Verhaltenskodices der Spitäler widersprechen «und hätte bei Aufdeckung personal- und allenfalls strafrechtliche Konsequenzen». Private Belegärzte seien lediglich am Kantonsspital Winterthur tätig. Auch diese seien verpflichtet, sich an die internen Regelungen zu halten.
Hirslanden bietet «gewisse Mehrleistungen» an
Weder der Zürcher Spitalverband noch die Gesundheitsdirektion hätten Hinweise auf «unzulässige Verrechnungen von Honoraren für raschere Behandlungen an den Zürcher Listenspitälern», heisst es in der Antwort des Regierungsrats weiter. Die Klinik Hirslanden schreibe aber auf Anfrage, dass ihre Belegärzte bei elektiven, nichtdringlichen Behandlungen gewisse Mehrleistungen anböten, so zum Beispiel auch eine «Vorverschiebung» eines Eingriffs. Solche Leistungen könnten von allen in Anspruch genommen werden, müssten aber selbst bezahlt werden – sofern eine Zusatzversicherung nicht dafür aufkomme.
Beim im Artikel geschilderten Fall habe es sich um einen solchen nicht dringlichen Eingriff eines Belegsarztes gehandelt. Ob dies nicht zulässig war, würde sich aufgrund der heute unklaren Lage nur klären lassen, wenn jemand den Rechtsweg beschreiten würde, schreibt die Gesundheitsdirektion.
Patienten, die etwas erlebt haben, das ihnen nicht korrekt erschienen sei, könnten sich an diverse Beschwerdestellen wenden. Hirslanden betreibe eine neutrale, externe Ombudsstelle, die Ärztegesellschaft des Kantons unterhalte im Auftrag der Gesundheitsdirektion eine Beschwerdestelle. Und daneben gebe es auch die kantonale Ombudsstelle.