Versäumnisse bei der Steuerdeklaration können rasch viel Geld kosten. So funktioniert das Ausfüllen stressfrei, korrekt und ohne Fehler, Verzugszinsen und Bussen.
Jeweils Ende Januar erhalten über fünf Millionen Steuerpflichtige in der Schweiz Post: die Steuererklärung. Jahr für Jahr müssen sie ihre Deklaration innert kurzer Frist ans Steueramt abliefern. Im Kanton Zürich beispielsweise läuft die erste Einreichefrist für Private Ende März ab. Im Kanton Bern ist es Mitte März, im Kanton Zug zumindest erst Ende April.
Wer keine Steuererklärung erhält, sollte sich nicht zu früh freuen: Steuerpflichtige im Kanton Zürich müssen «von sich aus ein solches Formular beim Gemeindesteueramt verlangen».
Wer die Deklaration nicht rechtzeitig abliefert, wird zudem in allen Kantonen gemahnt. Im Kanton Zürich sind Mahnungen kostenlos. Im Aargau wird eine Gebühr von 35 Franken fällig. Im Kanton Bern werden Steuerpflichtige mit 60 Franken zur Kasse gebeten. Im Kanton Luzern kostet erst die zweite Mahnung bares Geld: 40 Franken.
Abgabefrist für die Steuererklärung verlängern
Wer sich bereits beim Gedanken ans Ausfüllen seiner Steuererklärung gestresst fühlt, sollte die erste Abgabefrist rasch verlängern. Das ergibt vor allem Sinn für Steuerpflichtige mit komplizierten Vermögensverhältnissen mit Immobilien und Wertschriften.
Für sie ist die übliche 30-Tage-Einreichefrist nach Zustellung der Steuererklärung oft zu knapp bemessen. Beruhigend zu wissen: Die Behörden gewähren in der Regel in fast allen Fällen eine Fristverlängerung.
Damit das Gesuch bewilligt wird, muss man die Fristerstreckung zwingend vor Ablauf des Abgabetermins beantragen. Weitere Verschnaufpausen sind möglich: In der Stadt Zürich kann eine bereits bewilligte Fristerstreckung bis zum 30. September 2024, ab August 2024 nochmals bis zum 30. November 2024 verlängert werden.
Bis zu 10 000 Franken Busse bei Nichteinreichen
Wer auch nach Ende November keine Steuererklärung einreicht, wird trotzdem vom Fiskus zur Kasse gebeten: Die Behörden schätzen das steuerbare Einkommen und Vermögen dann nach eigenem Ermessen ein.
Im schlechtesten Fall fällt die Rechnung dann massiv höher aus als bei der Selbstdeklaration. Steuerpflichtige können auch «wegen Verletzung der Verfahrenspflichten» mit einer Busse bestraft werden. Bestraft wird zum Beispiel in der Stadt Zürich, «wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht». In «schweren Fällen und im Wiederholungsfall» beträgt die Busse bis zu 10 000 Franken.
Einen eigentlichen Steuerbetrug begeht, wer zum Zweck einer Hinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden vorlegt. Diese Fälle werden bei der Strafverfolgungsbehörde angezeigt. Neben einer Geldstrafe droht in solchen Fällen zusätzlich eine Freiheitsstrafe.
Steuern im Voraus bezahlen lohnt sich in vielen Kantonen wieder
Wer kann, sollte seine provisorische Steuerrechnung 2024 frühzeitig bezahlen. Der Zürcher Regierungsrat hat Mitte 2023 beschlossen, den Vergütungszins von 0,25 Prozent auf Anfang 2024 auf 1 Prozent zu erhöhen. Diesen Zins erhält man, wenn man seine Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlt oder wenn man aufgrund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt hat.
Ein Prozent Zins ist attraktiv: Dieser Satz liegt über den meisten Zinssätzen für Privat- und Sparkonten. Der Kanton Aargau zahlt im Steuerjahr 2024 0,75 Prozent Zins, der Kanton Zug sogar 2 Prozent.
Der Bund honoriert vorzeitig bezahlte Steuern ab der Steuerperiode 2024 mit neu 1,25 Prozent Zins.
Teure Fehler und Versäumnisse
Fehler und Versäumnisse bei der Steuererklärung können rasch viel Geld kosten. Reto Flury, Sprecher der Finanzdirektion Kanton Zürich, erklärt: «Teuer ist, wenn ein betragsmässig grosser Abzug bei der Deklaration vergessengeht und das einem Steuerpflichtigen erst auffällt, wenn die entsprechende Steuerperiode bereits rechtskräftig geworden ist.»
Immer wieder kommt es vor, dass Rechnungen und Belege nicht für die Steuererklärung aufbewahrt werden. «So gehen möglicherweise Abzüge vergessen, welche die Steuerlast reduzieren würden», erklärt Philipp Moos von der Steuerverwaltung des Kantons Zug.
Für Haus- und Wohnungsbesitzer ist besonders der Umgang mit Renovationskosten anspruchsvoll. Rico Kluker, Abteilungsleiter bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, erklärt, steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten würden oft nicht deklariert in der Meinung, es handle sich um nicht abzugsfähige, wertvermehrende Aufwendungen.
Spätestens beim Ausfüllen der Steuerformulare gilt es, zu klären, welche der erledigten Renovationsarbeiten in den Augen der Steuerbehörden als werterhaltend oder wertsteigernd eingestuft werden.
Die Faustregel bei der Abgrenzung lautet: Aufwendungen für den Liegenschaftenunterhalt sind abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung der bisherigen Werte dienen. Dabei bleibt eine Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert. Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen müssen denn auch meist regelmässig wiederholt werden.
Aber auch die Sanierung des Badezimmers oder der Küche kann zumindest teilweise steuerlich in Abzug gebracht werden. «Meistens wenden die Steuerbehörden dann Pauschalen an, die als wertvermehrende Kosten abgegrenzt werden – beispielsweise einen Drittel der Kosten», sagt Simon Riedweg vom VZ Vermögenszentrum.
Im Bereich Wertschriften werden gemäss einem Steuerbeamten oft «Nettodividenden anstelle von Bruttoerträgen» deklariert. Ausländische Vermögenswerte, Konten oder Lebensversicherungen würden zudem oft gar nicht deklariert.
Säule-3a-Abzüge und -Belege gehen oft vergessen
Ein Beamter der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nennt einen weiteren verbreiteten Fehler von Steuerpflichtigen: fehlende Belege für die Einzahlung in die Säule 3a.
Als Beleg für die steuerliche Abzugsfähigkeit dient die von der Bankstiftung beziehungsweise der Versicherungseinrichtung zugestellte Einzahlungsbescheinigung. Angestellte durften 2023 bis zu 7056 Franken in die Säule 3a einzahlen, Erwerbstätige ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens, jedoch maximal 35 280 Franken. Diese Maximalbeträge darf man in der Steuererklärung vollumfänglich vom Einkommen abziehen.
Florian Schubiger, Mitgründer des Beratungsunternehmens Vermögenspartner, weist auf einen letzten, ihm bekannten häufigen Fehler bei der Steuererklärung hin: «Viele Steuerpflichtige haben das Gefühl, dass sie Kryptowährungen nicht als Vermögen aufführen müssen, weil die Währungen nur digital vorhanden sind. Doch auch Vermögen in Kryptowährungen muss versteuert werden.»
Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung
Doch was tun, wenn trotz Studium der Wegleitung und elektronischem Ausfüllen Abzüge vergessengegangen oder Fehler passiert sind? Solange die Steuererklärung nicht definitiv veranlagt ist, kann man die Änderungen nachträglich beim Steueramt einreichen.
Dazu schreibt man einen eingeschriebenen Brief ans Steueramt und verlangt die gewünschten Korrekturen. Als Beweis legt man die notwendigen Dokumente bei. Als Alternative kann man auch die definitive Steuerveranlagung abwarten. Bei Unstimmigkeiten hat man 30 Tage Zeit, um eine kostenlose Einsprache einzureichen.
Weitere Steuertipps für die Praxis
Abzugsmöglichkeiten: Eine detaillierte Übersicht über Abzugsmöglichkeiten liefern das sogenannte Steuermäppchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz.
Belege bereithalten: Reichen Sie nur ausdrücklich verlangte Belege und Bestätigungen mit der Steuererklärung ein. Halten Sie die übrigen Belege für eine allfällige Nachfrage durch die Steuerbehörde bereit. Eine gute Vorbereitung erleichtert und beschleunigt das Ausfüllen der Steuererklärung. Sammeln Sie folgende Unterlagen und halten Sie sie geordnet bereit:
- Lohnausweis
- Kontoauszüge von Bank oder Post
- Belege zu den Wertschriften
- Belege für Beiträge an die Säule 3a (freiwillige Vorsorge)
- Belege für besondere Einzahlungen in die zweite Säule (Pensionskasse/BVG; die ordentlichen Beiträge sind auf dem Lohnausweis ausgewiesen)
- Zusammenzug der Krankheitskosten
- Zusammenstellung der Berufskosten
- Belege zu Weiterbildungen
- Spendenbelege
- Für Wohneigentümer: alle Unterlagen zu Liegenschaftssteuer, Schuldzinsen, Rechnungen für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, Betriebs- und Verwaltungskosten