Das Finanzdepartement hatte laut dem Gericht keine ausreichende rechtliche Grundlage, um im Mai 2023 rund 1000 CS-Managern variable Vergütungen zu kürzen beziehungsweise zu streichen.
Es war ein Entscheid mit Symbolkraft: Am 23. Mai 2023, zwei Monate nach der Notübernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS, strich beziehungsweise kürzte das eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Auftrag des Bundesrates ausstehende Boni von rund 1000 CS-Managern. Die Angehörigen der drei obersten Führungsebenen der CS verloren auf einen Schlag zwischen 25 und 100 Prozent ihrer ausstehenden variablen Vergütungen. Das Volumen der gekürzten Boni belief sich auf 62 Millionen Franken.
Der Bundesrat wollte damit zeigen, dass er die Bankmanager rasch zur Verantwortung zieht. Offenbar fehlte ihm dafür aber eine ausreichende rechtliche Grundlage. So hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2025 entschieden, dass die vom EFD angeordnete Kürzung der variablen Vergütungen rechtswidrig war. Das Gericht hat damit die gemeinsame Beschwerde von zwölf CS-Managern grösstenteils gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die gekürzten Boni laut gut informierten Kreisen als «verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis». Diese sind durch die Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung geschützt. Der Artikel 10a des Bankengesetzes, auf den sich der Bundesrat in seiner Verfügung berufen hatte, bildet laut dem Gericht keine Grundlage für einen solch heftigen Eingriff. Erlaubt gewesen wäre die Massnahme – also die Kürzung – höchstens für die Periode, in der die CS Staatshilfe beanspruchte.
Da jedoch alle Staatshilfen im Fall CS – die Verlustgarantie für die UBS und die Liquiditätshilfe mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) – am 11. August beendet waren, wurde auch die rechtliche Grundlage für die Boni-Kürzung hinfällig. Das EFD hatte nicht die Kompetenz, die Boni über die Dauer der Staatshilfe heraus definitiv zu kürzen.
Das Bundesveraltungsgericht kritisiert dem Vernehmen nach die Argumentation von EFD und die UBS, die die Boni-Kürzung mit der Verantwortung der betroffenen Manager für den CS-Untergang begründeten. Die Frage der Verantwortung der betroffenen Manager ist laut dem Gericht rechtlich irrelevant. Ausserdem konnte der Bund keinem der zwölf beschwerdeführenden Manager ein Fehlverhalten nachweisen.
Ein Teil der Beschwerdeführer arbeitet laut NZZ-Informationen bis heute für die UBS. Im Schnitt wurden ihnen Boni im Umfang von zirka 60 000 Franken gekürzt. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Beobachter gehen davon aus, dass der Bund und die UBS das Urteil bis vor Bundesgericht weiterziehen werden.