Seit Jahren wird darüber gestritten, ob Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Website günstiger anbieten dürfen als auf der Buchungsplattform Booking. Der Europäische Gerichtshof hat nun klare Grenzen gesetzt.
Die Suche nach dem passenden Hotel ist im digitalen Zeitalter einfach. Wer online eine Unterkunft finden will, muss bei Google lediglich nach einem Hotel in der entsprechenden Stadt suchen. Google liefert unzählige Vorschläge. Eines der ersten Suchergebnisse ist oft ein Verweis auf Booking.com.
Auf Buchungsplattformen wie Booking können Kunden Hotels vergleichen und Zimmer buchen. Auch für die Hotels hat das Vorteile: Sie erreichen auf solchen Plattformen Millionen von Konsumenten und können erst noch bei der Werbung sparen.
Die Provision ist umstritten
Doch für Hoteliers hat der Auftritt auf Booking einen gewichtigen Nachteil: Booking kassiert bei jeder Buchung über seine Plattform eine Provision. Bucht der Kunde direkt beim Hotel, müssten die Zimmer der Logik nach günstiger sein, da die Provision entfällt. Um dies zu unterbinden, führte Booking die Bestpreisklausel ein. Laut der Klausel war es den Hotels verboten, die Zimmer auf ihrer eigenen Website günstiger anzubieten.
Die Klausel führte zu Rechtsstreitigkeiten. In vielen europäischen Ländern wurde sie verboten. In Deutschland erklärte das Bundeskartellamt die Praxis Ende 2015 für unwirksam. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte die Entscheidung. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen klagten gegen Booking und verlangten Schadensersatz wegen des Verstosses gegen EU-Recht. Das Schweizer Parlament stimmte erst im Sommer 2022 für eine Gesetzesänderung gegen den unlauteren Wettbewerb, die Preisbindungsklauseln in Verträgen zwischen den Buchungsplattformen und Hotels untersagt.
Booking argumentierte mit einem geringen Marktanteil
Booking hatte sich 2020 an ein niederländisches Gericht gewandt. Die Plattform wollte überprüfen lassen, ob die Bestpreisklausel gegen EU-Recht verstösst. Das Gericht in Amsterdam setzte das Verfahren im Frühjahr 2023 aus und gelangte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Booking argumentierte, dass die Bestpreisklauseln notwendig für das Funktionieren von Buchungsportalen seien. Andernfalls könnten sich Trittbrettfahrer Hotels auf Booking anschauen und die Zimmer dann günstiger auf der Hotel-Website buchen. Zudem erklärte Booking, dass Buchungsplattformen für Hotels auch internationale Schaufenster seien und sie damit neue Kunden generieren können. Die Plattformen stünden mittlerweile im Wettbewerb mit Suchmaschinen wie Google oder Yahoo und dem hoteleigenen Vertrieb. Der Marktanteil von Booking sei so gering, dass ihre Bestpreisklausel dem Wettbewerb nicht schade.
EuGH stärkt den Hotels den Rücken
Der EuGH sieht das anders. Das höchste europäische Gericht hat am Donnerstag entschieden, dass das Kartellverbot in diesem Fall greift. Mit ihrem Urteil stärken die Richter den Hotels den Rücken. Bestpreisklauseln könnten nicht als Nebenabreden angesehen werden, heisst es im Urteil. Plattformen wie Booking hätten zwar einen positiven Effekt auf den Wettbewerb, da Kunden viele Angebote vergleichen könnten. Doch Bestpreisklauseln seien nicht notwendig, um das wirtschaftliche Überleben solcher Plattformen zu sichern.
Booking zeigte sich enttäuscht über das Urteil. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Klauseln notwendig und angemessen seien, teilte das Unternehmen mit.
Im konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Es ist an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben. Booking hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde das mit dem EU-Digitalgesetz, der Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für grosse Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.